Portrait von Hubertus Heil
Hubertus Heil
SPD
86 %
660 / 770 Fragen beantwortet
Frage von Alexandra L. •

Frage an Hubertus Heil von Alexandra L. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Warum wurde die Sonderregelung zur Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes (ALG I) aus Sozialpaket II im Sozialpaket III gestrichen?
Wie lautet die Begründung?
Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Arbeitslose in der Corona-Pandemie?

Portrait von Hubertus Heil
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Lehmberg,
vielen Dank für Ihre Frage welche Schutzmaßnahmen es für Arbeitslose in der Covid-19-Pandemie gibt.

Das Arbeitslosengeld hat die Aufgabe das Arbeitsentgelt zu ersetzen, das die Antragsteller wegen ihrer Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen können. Der Gesetzgeber geht regelmäßig davon aus, dass dies dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt entspricht, das die Arbeitslosen im Falle einer Arbeitsaufnahme auf der Grundlage ihres zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts als Nettoentgelt erzielen könnten. Bei der Festsetzung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen, dass einerseits die Basis zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu stark sinken darf und andererseits die Aufnahme einer neuen Arbeit für den Arbeitslosen noch wirtschaftlich vernünftig sein muss. Mit einem Arbeitslosengeld nach einem Leistungssatz von 60 Prozent des letzten pauschalierten Nettoentgelts ist beiden Zielen Rechnung getragen. Arbeitslose mit Kindern im Sinne des Steuerrechts erhalten Arbeitslosengeld nach einem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent. Damit wird ihre besondere Belastung berücksichtigt.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben versucht, so schnell wie möglich auf die Covid-19-Pandemie zu reagieren, um die gravierenden akuten Folgen der Krise am Arbeitsmarkt für viele Betroffene zumindest abzumildern. Eine dieser Maßnahmen ist die von Ihnen angesprochene Verlängerung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um einmalig drei Monate. Die Begrenzung dieser Sonderregelung auf Sachverhalte, in denen sich der Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2020 erschöpft, berücksichtigt insbesondere die hohen finanziellen Belastungen, die die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung inklusive der Arbeitslosenversicherung in der kommenden Zeit zu schultern hat. Insoweit bestehen weitergehende Überlegungen derzeit nicht.

Die Sorgen um eine weiterhin schwierige Lage am Arbeitsmarkt sind gut nachvollziehbar. Auch auf diese Situation haben die Koalitionsparteien sehr schnell reagiert und ein beispielloses und umfassendes Konjunkturpaket mit zahlreichen Maßnahmen und Hilfen in einem Volumen von rund 130 Milliarden Euro vereinbart. Zu den Kernzielen dieses Konjunkturpaketes gehört es, die Nachfrage zu stärken, Beschäftigung zu sichern und zu stabilisieren und damit so schnell wie möglich zu einer positiven Trendwende am Arbeitsmarkt zu kommen. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Der Anspruch ist u.a. davon abhängig, ob Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind. Das bedeutet, dass Arbeitslosengeld II nach Auslaufen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld gezahlt werden kann, aber auch bereits während des Bezuges von Arbeitslosengeld als ergänzende Leistung.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Hubertus Heil
Hubertus Heil
SPD