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Hilde Mattheis
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Frage von Hans K. •

Frage an Hilde Mattheis von Hans K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Mattheis,

Wieso behaupten Sie in einem Interview gegenüber der Heidenheimer Zeitung, 2009 sei das Alter für den Besitz von Großkaliber-Waffen auf 18 Jahre angehoben worden?

Für Sportschützen wurde das Alter von 18 auf 21 Jahre bereits 2002 angehoben, für Jäger 2002 von 16 auf 18 Jahre.

Hochgesetzt wurde 2009 das Mindestalter für das Schießen mit solchen Waffen.

Wieso behaupten Sie:

"Der 14-jährige Schütze aus Memmingen falle wegen seines Alters nicht einmal unter das Strafrecht" ?

Kennen Sie diese Regelung?

§ 19 StGB Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Nach Ihrer Auffassung hätte ja wohl auch gar kein Haftbefehl gegen den 14-Jährigen ergehen können?!

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr König,

der Deutsche Bundestag hat im Juni 2009 umfangreiche Maßnahmen verabschiedet, die zum Ziel hatten, die Anzahl legaler und illegaler Waffen zu reduzieren, den Umgang mit großkalibrigen Waffen einzuschränken, die Verwahrung legaler Waffen besser zu sichern, mit neuster Technik dafür zu sorgen, dass nur noch legale Besitzer die Waffe nutzen können sowie die Recherche der Polizeibehörden nach Waffen und Waffenbesitzern wesentlich zu beschleunigen.

Die damalige Regierungskoalition hat sich im Rahmen eines Kompromisses auf eine Lösung geeinigt, die Jugendliche unter 18 Jahren vom Schießen mit großkalibrigen Waffen ausschließt. Damit sollte erreicht werden, dass Jugendliche sich nicht an den Umgang mit Waffen gewöhnen und mit Waffen umzugehen lernen, mit denen Kapitalverbrechen begangen werden können. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.

Der 14jährige Schütze von Memmingen fällt nicht unter das „Erwachsenen-Strafrecht“, aber natürlich unter das Jugendstrafrecht. Auch im Jugendstrafrecht sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorgesehen, von daher konnte selbstverständlich ein Haftbefehl gegen den Schützen ergehen.

Weiter möchte ich den Fall nicht rechtlich beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Hilde Mattheis, MdB