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Frage von Sebastian S. •

Frage an Hilde Mattheis von Sebastian S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Mattheis,

im Zuge der Abstimmung über das sog. AMNOG wurde am 11.11.2010 die gänzliche Abschaffung der Anwendbarkeit des nationalen Kartellrechts nach GWB für einen Großteil der kleinen und mittelständigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen beschlossen. Pflegedienste, Physiotherapeuten, Orthopädie-Techniker, Logopäden, Ergotherapeuten, etc., werden ab 01.01.2011 der Marktmacht und Willkür der mächtigen gesetzlichen Krankenkassen endgültig schutzlos ausgeliefert sein. Auf Beschluss des 14. Ausschusses vom 10.11.2010 (BT/ Drs. 17/3698) wurde § 69 Abs. 2 SGB V in letzter Minute neugefasst. Im Ergebnis führt diese Neufassung zu einem völligen Ausschluss der Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Vorschriften des GWB für nicht verkammerte Leistungserbringer in weiten Bereichen des Gesundheitswesens. Eine nachvollziehbare Begründung für die Änderung des § 69 Abs. 2 SGB V gibt es .
Die auf den ersten Blick erfolgte Ausweitung des Anwendungsbereichs des Kartellrechts in der gänderten Fassung des § 69 Abs. 2 SGB V n.F. bei gleichzeitiger Zuweisung von kartellrechtlichen Streitigkeiten zur ordentlichen Gerichtsbarkeit durch § 51 SGG n.F. wird durch die Streichung des 2. Halbsatz in § 69 SGB V a.F. ("...und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt") pervertiert, ins Gegenteil verkehrt und stellt sich damit als reine Augenwischerei dar. Die Schiedsamtsregelung in § 69 Abs. 2 SGB V a.F. nimmt auf § 89 SGB V Bezug, weshalb es nach der bisherigen Fassung für alle nicht verkammerten und daher besonders schutzwürdigen Leistungserbringer (Pflegedienste, Physiotherapeuten etc., etc.) möglich war, sich auf die Normen des GWB zu stützen. Dies ist nun nicht mehr möglich.
Was ist der Hintergrund der Änderung und wie stellen Sie sich den Schutz der Grundrechte aus Art. 2, 3, 12, 14 und 19 IV GG für kleinere und nicht verkammerte Leistungserbringer im Gesundheitswesen ab 01.01.2011 konkret vor?

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Stegmaier

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Stegmaier,

hiermit möchte ich mich erst einmal für die sehr späte Beantwortung Ihrer Frage entschuldigen.

Mit dem AMNOG wurde geregelt, dass die Krankenkassen gegenüber den Leistungserbringern dem Kartellrecht unterworfen sind. Die Regelungen dienen dem Ziel, die Anbieterseite vor einer vermeintlichen Nachfragemacht der Krankenkassen zu schützen. Die Regelung gilt aber nicht für die Verträge, zu denen die Kassen bzw. ihre Verbände gesetzlich verpflichtet sind (z. B. Heil- und Hilfsmittelversorgung). Die bisherige Regelung sah vor, dass wenn man sich nicht einigen konnte, eine Schiedsstelle angerufen wurde, also immer ein Vertrag zustande kam. Dieser Passus wurde gestrichen. Das ist meiner Ansicht nach aber kein Problem, da dann der 2009 eingeführte § 125 SGB V gilt, der ebenfalls eine Schiedsstelle vorsieht. Die vorgestellten Änderungen des Kartellrechts habe ich explizit abgelehnt.

Falls Sie Anmerkungen oder Fragen zu aktuelle gesundheitspolitischen Themen haben, stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Hilde Mattheis, MdB