(...) Das von Ihnen angesprochene „zweierlei Maß“ rührt vermutlich daher, dass für ausländische Straftäter – also jene Personen, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit sind – neben dem Strafrecht auch das Ausländerrecht eine Rolle spielt. Hier ist es nach Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nur konsequent, dass straffällige Ausländer oder Asylbewerber bei bestimmten Straftaten, neben einer Verurteilung auch mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. (...)
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