Die LDI NRW weicht Fragen nach fehlender fachgesetzlicher Umsetzung der JI-Richtlinie in NRW (Polizeigesetz u. v. m.) aus. Woran liegt das?
Warum finde ich u. a. im neuen Polizeigesetzestext NRW keinen Anspruch auf anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 17, 52-53 der JI-Richtlinie (s. EuGH-Urt. vom 16.11.23, C-333/22)?
S.unbeantwortete Frage vom 1.12.25 an St. Engstfeld:
Hatte die LDI NRW den Landtag bei der Novellierung des Polizeigesetzes NRW fehlberaten oder ist sie einfach, worauf Einiges hindeutet, unionsrechtsinkompetent? https://tinyurl.com/mvffvsnu
Das Gleiche gilt für das Gesetz zum Landesverfassungsschutz. Wie sieht es mit fehlenden Anordnungsbefugnissen gegenüber den Daten verarbeitenden Staatsanwaltschaften aus, die ja im deutschen EU-Ausnahmefall nach EuGH-Maßstäben keine unabhängigen Justizbehörden sind? Wo sind die Anordnungsbefugnisse im Falle von Gemeinsamverantwortlichkeiten (Datenaustausch zwischen Bundespolizei Staatsanwaltschaften Landespolizei etc.) fachgesetzlich geregelt?Deutschland favorisiere ja die fachgesetzliche Umsetzung der JI-Richtlinie. Und NRW?
Vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen und die ergänzenden Fragen. Die angesprochenen Punkte, von der fachgesetzlichen Umsetzung der JI-Richtlinie im Polizei- und Verfassungsschutzrecht bis zu den Anordnungsbefugnissen gegenüber Staatsanwaltschaften berühren komplexe und europarechtlich noch nicht abschließend geklärte Fragen, zu denen wir als Abgeordnete keine eigene rechtliche Bewertung abgeben können und möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Ganzke MdL

