Die LDI NRW weicht Fragen nach fehlender fachgesetzlicher Umsetzung der JI-Richtlinie in NRW (Polizeigesetz u. v. m.) aus. Woran liegt das?
Warum finde ich u. a. im neuen Polizeigesetzestext NRW keinen Anspruch auf anderweitigen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 17, 52-53 der JI-Richtlinie (s. EuGH-Urt. vom 16.11.23, C-333/22)?
S.unbeantwortete Frage vom 1.12.25 an St. Engstfeld:
Hatte die LDI NRW den Landtag bei der Novellierung des Polizeigesetzes NRW fehlberaten oder ist sie einfach, worauf Einiges hindeutet, unionsrechtsinkompetent? https://tinyurl.com/mvffvsnu
Das Gleiche gilt für das Gesetz zum Landesverfassungsschutz. Wie sieht es mit fehlenden Anordnungsbefugnissen gegenüber den Daten verarbeitenden Staatsanwaltschaften aus, die ja im deutschen EU-Ausnahmefall nach EuGH-Maßstäben keine unabhängigen Justizbehörden sind? Wo sind die Anordnungsbefugnisse im Falle von Gemeinsamverantwortlichkeiten (Datenaustausch zwischen Bundespolizei Staatsanwaltschaften Landespolizei etc.) fachgesetzlich geregelt?Deutschland favorisiere ja die fachgesetzliche Umsetzung der JI-Richtlinie. Und NRW?

