(...) Vor der inhaltlichen Entscheidung über den Asylantrag prüft das BAMF grundsätzlich immer, welcher Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien der sogenannten Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Asylantrags zuständig ist. (...) Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung treffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der Beteiligten. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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