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Hans-Peter Friedrich
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Frage von Peter P. •

Frage an Hans-Peter Friedrich von Peter P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

In einer FS-Sendung wurde über die ausländischen Familienclans in Berlin berichtet, deren Mitglieder erheblich kriminell sind und ganze Viertel terrorieren. Frage: Warum werden diese Familien nicht ausgewiesen? Weiter, wenn sie nicht ausgewiesen werden können, weil sie die deutsche StA haben, warum wurde ihnen die Sta überhaupt verliehen? Diese Clans haben sich doch unter Lügen und falsche Angaben über ihre Herkunft bei uns eingeschlichen. Warum werden die Interessen solcher Schmarotzer über die Interessen der deutschen Bürger gestellt?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Petersen,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Problem krimineller ausländischer Familienclans ist uns bewusst und wird vom Bundesministerium des Innern im Rahmen unserer Zuständigkeit entschieden bekämpft.

Eine pauschale Antwort auf diese Thematik ist jedoch nicht möglich, da jeder Fall anders gelagert ist und eine individuelle Prüfung verlangt.

Grundsätzlich gilt, dass Ausländer, die in Deutschland straffällig werden, ausgewiesen werden können und bei besonders schwerwiegenden Straftaten sogar ausgewiesen werden müssen. Der Vollzug der entsprechenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ist jedoch Sache der Länder. Nicht selten wird die Abschiebung eines straffällig gewordenen Ausländers dabei durch praktische Probleme erschwert und teilweise auch unmöglich gemacht, wenn zum Beispiel das Herkunftsland keine Passersatzpapiere für die ausreisepflichtige Person ausstellt. Ohne die Mitwirkung der Auslandsvertretungen und Behörden der Herkunftsstaaten ist eine Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht möglich. In Abstimmung mit den Ländern führen wir daher mit Staaten, die ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur Rückübernahme nicht in erforderlichem Maße nachkommen, Gespräche zur Verbesserung der Rückübernahmebereitschaft.

Hinzu kommt, dass ein Teil der Personengruppe, wie Sie es schon angesprochen haben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, was einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht. Die Einbürgerung als deutscher Staatsbürger kann jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen zurückgenommen werden, vgl. § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz. Auch dies fällt in die Kompetenz der Länder.

Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir das Problem gemeinsam mit den Ländern wachsam im Auge behalten und allen rechtlich zulässigen Lösungsmöglichkeiten nachgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans-Peter Friedrich MdB
Bundesminister des Innern

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