
Die Mehrstaatigkeit ist auch bei einer Einbürgerung aus dem Ausland heraus möglich.
©Max Neudert
Die Mehrstaatigkeit ist auch bei einer Einbürgerung aus dem Ausland heraus möglich.
Leider lässt sich noch kein Datum benennen, eine konkrete Frist, in der der Bundespräsident das Gesetz unterschreiben muss, gibt es nicht. Hier findet Sie eine aus meiner Sicht sehr gute Übersicht zum Inkrafttreten von Gesetzen: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/texte/21/20210716-inkrafttreten-von-gesetzen.html
Sollte Ihr Antrag von der zuständigen Behörde bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bearbeitet werden, müsste die Behörde die aktuelle Rechtslage anwenden.
Ich spreche mich aber dafür aus, diese Möglichkeit bei erfolgreicher Umsetzung auch auf weitere Gruppen auszuweiten.
Ich habe mich dafür eingesetzt, dass dieser Grundgedanke beibehalten wird - dass also Menschen, die besondere Voraussetzungen besonders schnell erfüllen, auch früher eingebürgert werden können.
Ihre doppelte Staatsangehörigkeit muss bei den zuständigen Behörden, insbesondere dem Einwohnermeldeamt, angegeben werden.