„Wie bewerten Sie, dass Einbürgerungsbehörden trotz § 40a StAG das Wahlrecht auf altes Recht ignorieren und stattdessen unrealistische Prognosen bis 2026 fordern, obwohl kein Leistungsbezug vorliegt?“
Sehr geehrter Herr Demir,
im Rahmen der StAG-Reform wurde mit § 40a StAG ein Wahlrecht für Altanträge geschaffen. In der Praxis fordern Behörden jedoch trotz dieses Rechts und trotz eines durch das Arbeitsgericht bestätigten unverschuldeten Jobverlusts in der Vergangenheit nun Gehaltsnachweise bis Mitte 2026 und das Ende aktueller Probezeiten (unter Verweis auf das neue Recht).
Dies betrifft auch Antragsteller, die aktuell keinerlei Sozialleistungen (auch kein Wohngeld/Kinderzuschlag) beziehen und keine Unterhaltspflichten haben. Das BMI stellt in seinen Anwendungshinweisen klar, dass Wohngeld grundsätzlich unschädlich ist. Dennoch konstruieren Behörden bei Menschen, die komplett eigenständig wirtschaften, negative Prognosen.
Wie kann sichergestellt werden, dass die Behörden das gesetzliche Wahlrecht nach § 40a StAG sowie die BMI-Hinweise respektieren, statt rechtlich unhaltbare Hürden für die Zeit bis 2026 aufzustellen und das Ermessen fehlerhaft auszuüben?“
Sehr geehrter Herr D.,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.
Sie weisen richtigerweise darauf hin, dass im Rahmen der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 eine Altfallregelung für den Bereich der unzureichenden Lebensunterhaltssicherung geschaffen wurde.
Diese Regelung schreibt die Anwendung der großzügigeren früheren Regelung vor, wenn der Antrag bis zum 23. August 2023 gestellt wurde. Die entsprechende frühere Regelung sah auch dann eine Anspruchseinbürgerung vor, wenn der Lebensunterhalt zwar nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert werden konnte, man diese Inanspruchnahme aber nicht selbst zu vertreten hatte.
In Ihrer Situation kommt aber - wenn ich Ihrer Beschreibung richtig folge - eine andere Fallkonstellation zu Trage. Sie können ja Ihren Lebensunterhalt selbst decken, sind also nicht auf die Altfallregelung angewiesen. Die Behörde nimmt dabei immer - sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage - eine Prognoseentscheidung vor, ob der Lebensunterhalt auch dauerhaft gesichert werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Prognoseentscheidung und eines gewissen Spielraums für die Ämter hebt auch das BMI in seinen aktuellen Anwendungshinweisen hervor.
Klar ist aber auch, dass die Anforderungen nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen. Das BMI empfiehlt beispielsweise, bei 20 Vollzeit-Erwerbsmonaten in den letzten 2 Jahren im Regelfall von einer positiven Prognose auszugehen.
Wenn Sie vermuten, dass in ihrem konkreten Fall unverhältnismäßig hohe Hürden angelegt werden, empfehle ich, den Fall mit einer Migrationsberatung vor Ort (https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Beratungsstellen/) oder einer spezialisierten Anwaltskanzlei zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir

