Hakan Demir
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Frage von Viktor V. •

Umschulung als B1 Nachweis für Einbürgerung?

Sehr geehrter Herr Demir,

ich habe eine Frage zum Einbürgerungsrecht.

Ich habe in Deutschland eine Umschulung (2001-2003) zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien nach § 47 BBiG erfolgreich abgeschlossen und die IHK-Abschlussprüfung bestanden. Unterricht und Prüfung fanden vollständig in deutscher Sprache statt.

Die Einbürgerungsbehörde erkennt diese Unterlagen jedoch nicht als Nachweis der Sprachkenntnisse (B1) an.

In den BMI-Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz (Stand 01.05.2025, Nr. 23 Buchstabe f) heißt es, dass ausreichende Sprachkenntnisse in der Regel nachgewiesen sind, wenn eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Gilt eine Umschulung nach § 47 BBiG mit IHK-Abschluss rechtlich als „deutsche Berufsausbildung“ im Sinne dieser Regelung? Falls nein, aus welchen rechtlichen Gründen nicht?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Hakan Demir
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