Umschulung als B1 Nachweis für Einbürgerung?
Sehr geehrter Herr Demir,
ich habe eine Frage zum Einbürgerungsrecht.
Ich habe in Deutschland eine Umschulung (2001-2003) zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien nach § 47 BBiG erfolgreich abgeschlossen und die IHK-Abschlussprüfung bestanden. Unterricht und Prüfung fanden vollständig in deutscher Sprache statt.
Die Einbürgerungsbehörde erkennt diese Unterlagen jedoch nicht als Nachweis der Sprachkenntnisse (B1) an.
In den BMI-Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz (Stand 01.05.2025, Nr. 23 Buchstabe f) heißt es, dass ausreichende Sprachkenntnisse in der Regel nachgewiesen sind, wenn eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Gilt eine Umschulung nach § 47 BBiG mit IHK-Abschluss rechtlich als „deutsche Berufsausbildung“ im Sinne dieser Regelung? Falls nein, aus welchen rechtlichen Gründen nicht?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

