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Frage von Thomas S. •

Frage an Gustav Herzog von Thomas S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Herzog,

ich bin Vater einer 22jährigen arbeitslosen Tochter und habe folgendes Problem:

Meine Tochter wurde nach der erfolgreichen Beendigung Ihrer Lehre vom Ausbildungsbetrieb wie so viele andere junge Menschen entlassen. Als arbeitslos gemeldete Jugendliche erhielt sie dann ein Jahr Arbeitslosengeld.

Danach griff die "erweiterte Unterhaltspflicht der Eltern bis zum 25. Lebensjahr", d.h. es wird von staatlicher Seite außer Kindergeld keine weitere Unterstützung mehr geleistet. Das bedeutet aber auch, dass keine Zahlungen an die Krankenkasse geleistet werden da meine Tochter ohne eigenes Einkommen ist und keine Krankenversicherungsbeiträge von irgendwelcher Seite erfolgen.

Arbeitslose Jugendliche können dann als Familienangehörige mitversichert werden, aber nur bis zum 23. Lebensjahr - das bedeutet aber, dass eine Versorgungslücke von 2 Jahren entsteht in der die Jugendlichen nicht krankenversichert sind!

Meine Tochter hat inzwischen ohne Erfolg über 100 Bewerbungen geschrieben und Ihr droht wie so vielen in Deutschland mit 25 Jahren "Harz V" - bis dahin müsste sie bwz. ich, da meine Tochter kein Einkommen hat, lt. AOK jeden Monat ca. 140€ aus eigener Tasche für die Krankenversicherung zahlen. Es trifft wieder die schwächsten im System und es ist doch Irrsinn zu verlangen, dass derjenige der nichts hat, auch noch seine Krankenversicherung selbst leisten muß und schlechter gestellt ist als ein Assylant, der ja staatliche Unterstützung erhällt!

Es kann doch nicht sein, dass bei uns Zustände wie in einem Entwicklungsland aufkommen und es hier verschiedene Realitäten gibt, für die bessergestellten ist alles rosarot und die Anderen stehen mit dem Rücken an der Wand und haben keine Zukunft.

Meine Frage ist jetzt, wie kann es sein, dass in Deutschland immer mehr Menschen schuldlos ohne Krankenversicherung sind und dieser Umstand totgeschwiegen wird und in diesen Fall die Parteien einfach nicht handeln und diese Lücke schließen?

MfG

Th. Schröck

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Sehr geehrter Herr Schröck,

zutreffend kann Ihre Tochter bis zum 23. Lebensjahr die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen. Hiernach wird sie, falls die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen nach SGB II vorliegen, über das Jobcenter (Arge) in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert.

Selbst wenn Ihre Tochter nicht als bedürftig i. s. v. § 9 SGB II gilt, weil sie noch im elterlichen Haushalt wohnt, somit in einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern lebt, deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wird, rate ich Ihrer Tochter, beim Jobcenter die Übernahme der Krankenkassenbeiträge zu beantragen. Denn in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Erwerbsfähige haben, auch wenn sie aufgrund dessen keine Leistungen nach SGB II erhalten, einen Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge in Form eines vom Jobcenter zu bewilligenden Zuschusses in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrages, wenn ohne diesen Zuschuss Hilfebedürftigkeit anzunehmen und dadurch Krankenversicherungsschutz gefährdet ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft weiter helfen konnte und bitte Sie, sich bei Rückfragen direkt an mein Wahlkreisbüro in Kaiserslautern unter der Rufnummer 0631-69550 zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Gustav Herzog