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Gerhard Schick
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Frage von Christian W. •

Frage an Gerhard Schick von Christian W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Schick,
zugegeben - initiiert aus Verärgerung über den letzten Einkommenssteuerbescheid - meine Frage: Wie erklärt sich das eklatante Mißverhältnis zwischen steuerlichem und unterhaltsrechlichem Existenzminimum für Kinder?
Meine Situation als Trennungsvater: ich zahle für zwei Kinder > 14 Jahre nach Düsseldorfer Tabelle Stufe 6 Kindesunterhalt i.H. v. 9432 .- Euro jährlich und stelle damit deren Existenzminimum sicher, dies übrigens gerne, bei einem Nettoeinkommen von 35000.- Euro jährlich. Meine geschiedene Frau bekommt zudem deren hälftigen Kindergeldanteil ( 1848.- Euro) bzw. den halben Kinderfreibetrag (5808.- Euro), da Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig sein sollen.Nur am Rande: ich wende ca. 3000 .- Euro im Jahr dafür auf, meine Kinder regelmäßig zu sehen (Fahrkosten, Verpflegung etc.) und decke so 20% der Betreuung der Kinder ab - ohne Möglichkeit, dies steuerrechtlich oder unterhaltsrechtlich geltend zu machen, da ich dafür den hälftigen Kinderfreibetrag von 5808.- Euro bzw. hälftiges Kindergeld von 1848.- Euro bekomme, welches ich aber für das Barexistenzminimum einzusetzen habe ... was ja an die Mutter geht.
Jetzt wirds aber kompliziert, ich seh`s ein.
Vereinfacht: dem unterhaltsrechtlichen Existenzminimum von 9432.- Euro (für zwei Kinder) für den Barunterhalt, welches ich als Trennungsvater alleine aufzubringen habe, steht ein steuerlicher Kinderfreibetrag von 5808.- Euro gegenüber,mit dem ich die Zusatzkosten zum Barunterhalt zur Erfüllung der Umgangspflicht auch noch finanzieren soll. Die Mutter verfügt so über das 1 1/2 fache des Existenzminimums, ich kann nur den halben Satz steuerlich geltend machen.
Wieso?
MfG
Wasser

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Sehr geehrter Herr Wasser,

Ihre Verärgerung ist verständlich, allerdings hat es schon seinen Grund, dass Sie nicht alle Aufwendungen für ihre Kinder auch steuermindernd geltend machen können. Denn das Existenzminimum muss pauschaliert werden, weil ansonsten die individuellen Kosten der allgemeinen Lebensführung steuerlich geltend gemacht werden könnten, was aber das Steuerrecht so grundsätzlich nicht erlaubt. Unter Gleichbehandlungsgrundsätzen müssten dann nämlich auch sämtliche tatsächliche Aufwendungen für alle Kinder geltend zu machen sein. Aber wie bei Erwachsenen der Grundfreibetrag stellen beim Kind die kindbezogenen Freibeträge das Existenzminimum frei. Dieses wird aber für alle Erwachsenen mit 7.664 Euro und für alle Kinder mit 5.808 Euro gleich angesetzt - eben unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt für Erwachsene oder für Kinder sind. Immerhin steht Ihnen ja auch nicht nur die Hälfte der kindbezogenen Freibeträge zu, Sie können auch die Hälfte des Kindergeldes vom Regelunterhalt abziehen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist im Übrigen eine Unterhaltsleitlinie, um für den Einzelfall in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen den angemessenen Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Insofern geht es hierbei nicht nur um die Abdeckung des Existenzminimums für Ihre Kinder, sondern auch um die allgemeine Lebensführung, die oberhalb des allgemeinen Existenzminimums - wie bei Erwachsenen auch - nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Ich hoffe, ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schick

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Sehr geehrter Herr Wasser,

Ihre Verärgerung ist verständlich, allerdings hat es schon seinen Grund, dass Sie nicht alle Aufwendungen für ihre Kinder auch steuermindernd geltend machen können. Denn das Existenzminimum muss pauschaliert werden, weil ansonsten die individuellen Kosten der allgemeinen Lebensführung steuerlich geltend gemacht werden könnten, was aber das Steuerrecht so grundsätzlich nicht erlaubt. Unter Gleichbehandlungsgrundsätzen müssten dann nämlich auch sämtliche tatsächliche Aufwendungen für alle Kinder geltend zu machen sein. Aber wie bei Erwachsenen der Grundfreibetrag stellen beim Kind die kindbezogenen Freibeträge das Existenzminimum frei. Dieses wird aber für alle Erwachsenen mit 7.664 Euro und für alle Kinder mit 5.808 Euro gleich angesetzt - eben unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für den allgemeinen Lebensunterhalt für Erwachsene oder für Kinder sind.

Immerhin steht Ihnen ja auch nicht nur die Hälfte der kindbezogenen Freibeträge zu, Sie können auch die Hälfte des Kindergeldes vom Regelunterhalt abziehen. Die Düsseldorfer Tabelle ist im Übrigen eine Unterhaltsleitlinie, um für den Einzelfall in Abhängigkeit von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen den angemessenen Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Insofern geht es hierbei nicht nur um die Abdeckung des Existenzminimums für Ihre Kinder, sondern auch um die allgemeine Lebensführung, die oberhalb des allgemeinen Existenzminimums - wie bei Erwachsenen auch - nicht steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Für die späte Antwort auf Ihre Frage bitte ich Sie herzlich um Entschuldigung und verbleibe mit besten Grüßen

Gerhard Schick