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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Volker G. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Volker G. bezüglich Finanzen

Mitgliedsbeiträge können bei vielen Vereinen als Spenden von der Steuer abgesetzt werden, vor allem wenn die Vereine als Körperschaften "Kunst und Kultur fördern". Warum gilt diese Regelung nicht für Körperschaften, die Heimatpflege und Heimatkunde fördern (§10b Absatz 1 Satz 8 EStG). Selbst eingetragene Vereine, die Theaterfahrten organisieren und ihren Mitgliedern verbilligte Eintrittskarten besorgen, gelten als gemeinnützig und können die Beiträge steuerlich geltend machen. Die bestehende Regelung signalisiert, dass dem Staat Geschichts- und Heimatkunde egal ist und wer ehrenamtlich Geschichtsarbeit leistet selber Schuld hat. Frage: Gibt es für diese Regelung eine stichhaltige Begründung? Warum definiert das Bayr. Finanzministerium die Mitgliedschaft in einem Verein, der sich der Heimat- und Geschichtskunde widmet, als "Mitgliedschaft, die der eigenen Freizeitgestaltung dient und daher eine überwiegend uneigennützige Motivation fehlt"? Diese Einschätzung zeigt doch, dass nach Einschätzung der Finanzbehörden die zum Teil wertvollen Erkenntnisse aus der heimatlichen Geschichtsforschung keinen Wert besitzen, die Brauchtumspflege (Schuhplatteln) hingegen schon.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Goldbeck,

für Ihre Frage bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für Heimatpflegevereine, die Sie mir über Abgeordentenwatch zukommen ließen, danke ich Ihnen.

In der Tat sieht das deutsche Einkommenssteuergesetz für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Heimatkunde und Heimatpflege fördern, keine steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgabe vor. Der von Ihnen genannte § 10b Absatz 1 Satz 8 Nr. 3 EStG findet hier Anwendung. Bei den aufgelisteten nicht abzugsfähigen Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Zuwendungen, die überwiegend der Finanzierung von Leistungen an die Mitglieder dienen oder deren Freizeitgestaltung zugute kommen. Steuerrechtlich ist es dabei unerheblich, ob und in welchem Umfang die Mitgliedsbeiträge tatsächlich derartig verwendet werden. Kulturfördervereine, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit Konzert- oder Museumsbesuche organisieren, tragen gleichzeitig zum Erhalt des Museums oder des Theaters bei. So wird einem größeren Personenkreis die Möglichkeit zu kultureller Teilhabe eröffnet. Das möchte der Gesetzgeber durch steuerliche Anreize fördern. Der bayerischen Finanzverwaltung verbleibt hinsichtlich der Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für Heimatpflege angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Entscheidungsspielraum. Eine Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen lässt die derzeitige Finanzsituation leider schwerlich zu.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB