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Felix Schreiner
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Frage von Bahar F. •

Welche Möglichkeiten gibt es, um die Familienangehörige nach Deutschland zu holen, die wegen ihrer politischen Sicht nach einem anderen Land sind und derzeit aber in Lebensgefahr sind?

Sehr geehrter Herr Schreiner,
jährlich empfängt Deutschland mit offenen Armen zahlreiche Ausländer und rettet die Menschen, die in Gefahr sind. Ich bitte Sie darum mir mitzuteilen, welche Möglichkeiten für die Rettung meiner Familienangehörige besteht. Meine Schwester und ihre Familie sind vor einigen Jahren aus Iran nach Kurdistan Irag eingewandert und in den kurdischen Freiheitspartei(PAK) eingetreten. Wie in den Nachrichten zu sehen ist, das Regime von Iran tötet gnadenlos die Menschen, hat vor drei Tagen die kurdische Gruppen attackiert. Neun Menschen sind mindestens dabei getötet, zu denen der Sohn meiner Schwester gehört. Die Liste von getöteten wurde von ,,PAK'' veröffentlicht.
Von der fünfköpfige Familie sind drei Personen überlebt, die jetzt Angst um ihr Leben haben und Ihren Wohnsitz verlassen haben.
Ich fürchte, dass Kurdistan wieder von Iran attackiert wird. Ich würde mich sehr freuen wenn gute Nachrichten von Ihnen zu hören
Mit freundlichen Grüßen
B. F.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Lassen Sie mich zunächst auf die Rechtslage eingehen. Es dürfen grundsätzlich nur Angehörige der sog. Kernfamilie (Ehepartner, minderjährige Kinder) nachziehen. Eltern sind nur in Ausnahmefällen, sonstige Familienangehörige nur „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte“ nachzugsberechtigt. Im Übrigen hängen die Voraussetzungen davon ab, wer (Ehegatte oder Kind) zu wem (zu einem Deutschen oder zu einem Ausländer) nachzieht. Beim Familiennachzug zu Ausländern muss ausreichender Wohnraum vorhanden sein und der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Zudem müssen nachziehende Ehepartner bisher in der Regel vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen.

Es gibt darüber hinaus eine Sonderregelung für den Familiennachzug aus Drittstaaten zu Schutzberechtigten. Bei Personen mit Flüchtlingsstatus ist dies auf die sogenannte Kernfamilie (Kinder und Ehegatten) beschränkt. Minderjährige Geschwister sind nicht umfasst, können aber gegebenenfalls von den Eltern nachgeholt werden, wenn diese in Deutschland angekommen sind. Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen besteht Anspruch auf Nachzug beider Eltern bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres. Der Familiennachzug erfolgt ohne Nachweis der Sicherung des Wohnraums und des Lebensunterhalts. Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gilt weiterhin ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.

Aufgrund der oftmals komplexen Situation muss jeder Einzelfall entsprechend behandelt werden. Da ich zu Ihrer Situation keine eindeutige Antwort parat habe, würde ich Sie bitten, mir weitergehende Informationen und gegebenenfalls auch vorhandene Dokumente per E-Mail an felix.schreiner@bundestag.de zukommen zu lassen. Ich würde mich dann an die entsprechenden Institutionen wenden und Ihnen eine zeitnahe Antwort zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Felix Schreiner

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