Antwort von Egon Beck
SPD
• 09.03.2016

(...) für Ihre Frage darf ich mich zunächst bedanken. Ich sehe das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung bei objektiver Betrachtung und Würdigung unter keinem erdenklichen Blickwinkel bedroht. Der von Ihnen in den Blick genommenen Tatbestand der Volksverhetzung § 130 StGB verbietet eine herabwürdigende Kritik an Gruppen, Teilen von Gruppen bzw. (...)

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