(...) Legt der Patient bis zum Ende der Frist seine elektronische Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung der Krankenkasse vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, rechnet der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab. Ansonsten kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. (...)
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