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Eberhard Gienger
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Frage von Günter H. •

Frage an Eberhard Gienger von Günter H. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Ginger,

wie stellen Sie sich zu dem beabsichtigten faulen Kompromiss zu Lasten der Rentne?. Der Krankenkassenbeitrag wird erhöht. Von der Senkung des Arbeitslosenbeitrags haben Rentner überhaupt nichts.

Der Staat nimmt zunehmend weg, was mühsam für die Altersversorgung aufgebaut wurde. Nicht nur über Steuern (MWSt, EKSt.. ). Selbst bei Direktversicherungen, die vollständig aus sozialversicherungsfreiem Verdienst (über der Beitragsbemessungsgrenze) bedient wurden, werden jetzt nachträglich Kassenbeiträge verlangt. Wer die Versicherung zur Kredittilgung verwendet hat, kann sehen, wie er die Beiträge aufbringt. Die nachträgliche Beitragspflicht sehe ich als Vertrauensbruch. Ich kann bei diesen Erfahrungen keine staatlich geförderte Altersversorgung mehr empfehlen. Verlassen kann man sich bei diesem Staat auf nichts.

Die aufgebaute Altersversorgung wird erheblich geschmälert! Bemerkenswert ist, dass das nur den gesetzlich Versicherten trifft. Wer in der PKV versichert ist, ist fein raus.

Wie würden Sie ein solches Verhalten unter privaten Vertragspartnern bezeichnen? Geht das jetzt mit den (gesetzlich versicherten) Rentnern so weiter? Geht es so weiter mit der ständig fortschreitenden Benachteiligung?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Heitel,

gerne gehe ich auf Ihre Fragen ein. Der einheitliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird nächstes Jahr so bemessen sein, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen der Krankenkassen zusammen mit dem Bundeszuschuss von 4,0 Mrd. Euro 100 Prozent der voraussichtlichen Ausgaben decken. Der Gesundheitsfonds führt nicht zu höheren Kosten im Gesundheitswesen. Ein höherer Finanzbedarf der Krankenkassen und ein im Vergleich zum aktuellen Durchschnittsbeitrag höherer einheitlicher Beitragssatz haben nichts mit der Einführung des Gesundheitsfonds zu tun. Denn dieser verändert grundsätzlich weder die Gesamteinnahmen noch die Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Es werden allein die Zahlungsströme neu geordnet. Beitragssatzerhöhungen resultieren u.a. aus einer besseren Vergütungen für ambulante ärztliche Leistungen, finanziellen Entlastungen der Krankenhäuser, sowie aus steigenden Arzneimittelausgaben. Die Finanzierung des medizinisch technischen Fortschritts und die Zunahme chronischer Krankheiten im Rahmen einer älter werdenden Gesellschaft erfordern zusätzliche Finanzmittel.

Selbstverständlich sehe ich Ihr Argument, dass Rentner nicht einen Ausgleich über die Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages erhalten. Dazu habe ich im Bundesministerium für Gesundheit angefragt und folgende Antwort erhalten:
Zunächst muss festgehalten werden, dass rund 70% aller Rentnerinnen und Rentner bisher einen überdurchschnittlichen Beitrag zahlen, weil sie Mitglied in einer der sog. Versorgerkassen (wie AOKen oder Ersatzkassen) sind. Viele ältere Menschen, die z.B. in der AOK Berlin versichert sind, zahlen daher ab Januar 2009 auch mit dem angehobenen Beitragssatz weniger als bisher. Dies trifft im übrigen auch bei den AOKen in acht weiteren Bundesländern zu.
Etwa 56% aller Rentnerinnen und Rentner zahlen mit dem Beitragssatz 2009 entweder weniger oder maximal 0,1% von ihrer Rente mehr an die Krankenkassen als bisher. Bei einer gesetzlichen Rente von etwa 1.100 Euro zum Beispiel wären das 1,10 Euro im Monat oder 13,20 Euro im Jahr. Darunter fallen z.B. auch die rund 3,4 Mio. Rentnerinnen und Rentner, die bei den beiden großen Ersatzkassen BEK und DAK versichert sind. Bei rund 30% aller Rentnerinnen und Rentner liegt die Belastung zwischen 0,1% und 0,5%, also im gewählten Beispiel zwischen 1,10 Euro und 5,50 Euro im Monat. Gut 13% aller Rentner sind bei Kassen, die für das Mitglied zwischen 0,5% und 0,95% teurer werden (5,50 Euro bis 10,45 Euro im Monat).

Zum Thema Direktversicherung kann ich Ihnen folgende Antwort geben:

Zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen hat es in der Vergangenheit zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen gegeben.
Versorgungsbezüge - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat. Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden sind. Das gilt auch für Leistungen aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse und Leistungen aus einer Direktversicherung, die durch Entgeltumwandlung finanziert worden sind. Beitragspflicht besteht z.B. auch dann, wenn jemand, der Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war, nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Form der privaten Vorsorge, sondern um eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der damit verbundenen Vorteile.

Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist § 248 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2004 so geändert worden, dass der Beitragssatz für Versorgungsbezüge Pflichtversicherter vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben wurde. Der Grundsatz, dass alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, wurde nicht geändert.
Auch aus der Rente werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Ansparphase aus dem Arbeitsentgelt auch schon Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Hierzu hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig sind, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Letztlich können für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten.

Mit freundlichen Grüßen
Eberhard Gienger