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Frage von Jens M. •

Frage an Dieter Althaus von Jens M. bezüglich Verbraucherschutz

Wehrter Herr Althaus,

zum thema datenschutz hätte ich von ihnen eine Antwort. In meinem Postkasten lag diese Woche das neue Höhbergecho der VG Uder. Wer hat eigentlich dem Einwohnermeldeamt das Recht erteilt meine persönlichen Daten an:

1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. (§ 29 (1) und (2) ThürMeldG)
2. Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 32 (1) ThürMeldG)
3. Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 32 (2) ThürMeldG)
4. Melderegisterauskünfte über das Internet (§ 31 (3) Satz 3 ThürMeldG)
5. Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken § 32 (3) ThürMeldG)

abzugeben? Und wieso MUSS ich dagegen Widerspruch einlegen, wenn das Meldeamt diese Daten nicht herausgeben soll.

Man hält den Datenschutz doch sonst so hoch, da wird verschwiegen dass man FDJ- Funktionär beim Schulrat oder Grenzoffizier in der DDR war.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:

Das Thüringer Meldegesetz enthält Verfahren und Hinweise zur Datenübermittlung an Dritte. In den §§29-32 des Thüringer Meldegesetzes ist die Datenübermittlung (Übermittlung von Wohnanschriften der Einwohner) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; an das Landesrechenzentrum automatisiert über Internet; an Parteien und Wählergruppen zur Wahlwerbung; an Parlamentarier, Presse, Funk und andere Medien zur Ehrung von Altersjubilaren; an Adressverlage geregelt.

Der Bürger hat nach dem Thüringer Meldegesetz die Möglichkeit, in den genannten Fällen einzeln oder insgesamt einer Weitergabe seiner Wohnanschrift oder seines Geburtstages zu widersprechen. Viele Bürger der VG Uder machen davon regelmäßig Gebrauch.

Der Gesetzgeber hat nun jedem Bürger ein Mitspracherecht bei der Weitergabe seiner Daten eingeräumt. Damit er dieses wahrnehmen kann, ist er darüber zu informieren. Dies ist festgeschrieben in folgendem Paragraphen § 29, Absatz 2, Satz3: Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachungen hinzuweisen.?

Die VG Uder hat genau diese gesetzlichen Verpflichtungen mit der Veröffentlichung im Höhberg Echo erfüllt. Eine Beschwerde gegen die Nichtveröffentlichung wäre daher ein relevanter Rechtsverstoß, der zur Einschränkung von Bürgerrechten führen würde.

Eine Weitergabe der Daten ist also nur zulässig, wenn der Antragsteller 1.
ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte. Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert und führt die Rechtsvorschriften an, auf deren Grundlage die Aufgabe beruht. Er erklärt ferner, dass die Voraussetzungen nach Punkt 1 und 2 erfüllt sind.

Im Übrigen wird daran festgehalten, dass regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen über die bloßen Adressdaten hinausgehende Daten nur aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen unter Beachtung der EU- Datenschutzrichtlinie und des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen dürfen. Braucht also die anfordernde Stelle mehr Daten als die bloßen Adressdaten eines Einwohners, so muss dieses durch Bundes- oder Landesrecht konkret zugelassen sein.

Liegen Übermittlungssperren, wie durch den ausgefüllten, veröffentlichten Widerspruch der VG Uder vor, ist eine regelmäßige, automatisierte Datenübermittlung zu einer konkreten Person nicht möglich. Die Übermittlung von Daten an Polizei, Justiz, Finanzamt zum Zweck der Steuerfahndung u.a. bleibt davon unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Althaus