(...) Bei der Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen, also auch bei der Frage der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, handelt es sich um die Durchführung der der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Eine Entscheidung darüber fällt also in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde Bayerns. Der Bund hat dabei kein Eingriffs- oder Weisungsrecht. (...)
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