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Daniela Ludwig
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Frage von Daniel K. •

Wurden die 14% Bruttogehaltabzug für die Pensionskasse durch Eckmann-Vergleich und Erstellung des Beamtenbesoldungsgesetz bereits vergessen?

Die Stimmungsmache gegen Beamte, zuletzt von Bärbel Bas befeuert, nimmt zu: Immer wenn Geld fehlt, sind die Beamten schuld.

Doch niemand spricht über den Eckmann-Vergleich 1951 und das Bundesbesoldungsgesetz 1957. Seitdem verzichten Beamte auf 14% plus 0,2% Gehalt, um ihre Pensionen zu finanzieren.

Wo ist dieser Vorwegabzug geblieben? Vielleicht wäre es Zeit, die 14,2% auf den Besoldungsbescheinigungen auszuweisen – das Bruttogehalt müsste entsprechend angehoben werden um die Diskussionen zu beenden.

Da der Dienstherr sich weder vor sein Personal stellt, noch verfassungsgemäße Alimentation sicherstellt, könnte dies endlich Klarheit schaffen oder nicht?

Wieviel zahlen eigentlich Abgeordnete selbst in die Pensionskasse für die jährlich erworbenen 2,5% Ansprüche ein?

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Sehr geehrter Herr K.,

die Annahme, Beamte würden seit den 1950er Jahren auf 14 % plus 0,2 % Gehalt verzichten, um auf diese Weise einen Beitrag zur Finanzierung ihrer Pensionen zu leisten, ist nicht zutreffend. 

Mit dem 1955 vorgelegten Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes wurde ein Besoldungsschema aus der Besoldung eines Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes heraus entwickelt, die „im rechten Verhältnis“ zu dem Lohn eines vergleichbaren Arbeiters der freien Wirtschaft stehen musste (vgl. BT-Drs. 02/1993, S. 38). Ein solches Vorgehen wird als sogenannter Eckmann-Vergleich bezeichnet.

Zur Durchführung dieses Vergleichs wurde im Rahmen der Berechnungen von den Bruttolöhnen der angelernten Arbeiter ein pauschaler Abzug von 7 % vorgenommen, um die damaligen Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmeranteile) zu berücksichtigen, die bei Beamten nicht anfallen. Im Jahre 1955 betrug der Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur Rentenversicherung 11 % und zur Arbeitslosenversicherung 3 %, also insgesamt 14 %. Die Hälfte stellte den Arbeitnehmeranteil in Höhe von 7 % dar. Eine „Besoldungskürzung“ in Höhe von 14 % gab es somit nicht. 

Wie diese Ausführungen zeigen ist es jedoch zutreffend, dass die Versorgung bei der Festsetzung der Besoldung stets mitgedacht worden ist und wird. Da Beamte ihre Altersversorgung nicht selbst zu veranlassen haben, sind stattdessen die Bruttobezüge der aktiven Beamten von vornherein – unter Berücksichtigung der künftigen Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt (vgl. BT-Drs. 01/2846, S. 35 und st. Rspr. des BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, 44 Rn. 91; Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, 298, Rn. 143).

Bereits 1999 wurde mit dem Ziel einer generationengerechten Verteilung der Versorgungsausgaben mit dem Aufbau des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Bundes“ begonnen. Der Versorgungsrücklage werden u.a. die im Zeitraum zwischen 1999 und 2024 aufgebauten Unterschiedsbeträge zugeführt, die sich aus gegenüber den Tarifabschlüssen verminderten Besoldungs- und Versorgungssteigerungen ergeben. 

Aufgrund des Alimentationsprinzips hat der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung und Versorgung der Beamten insbesondere unter Berücksichtigung der sonstigen Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Er ist jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu übertragen.

Seien Sie versichert, dass ich in politischen Diskussionen zum Berufsbeamtentum, an denen ich beteiligt bin, regelmäßig unterstreiche, dass das Versorgungsniveau der Beamten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Lichte des Besoldungsniveaus gesehen werden muss, das Beamten in ihrer aktiven Zeit vom Dienstherrn gewährt wird. 

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Ludwig

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