Wollen Sie im Bund eine am Vorbild Bayerns orientierte gemeinsame Fachlaufbaufbahn "Polizei und Verfassungsschutz" schaffen?
Im Koalitionsvertrag wurde eine verbesserte "Durchlässigkeit zwischen Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft" vereinbart. So sehr ich dieses Ziel begrüßen würde, wäre ein erster Schritt zunächst die Durchlässigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes zu verbessern. Am folgenden Beispiel wird das völlig aus der Zeit gefallene Laufbahnrecht besonders deutlich: Ein Wechsel innerhalb des Bundes von Polizei zu Verfassungsschutz erfordert nach wie vor, dass der Polizeibeamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen und als Tarifbeschäftigter neu eingestellt wird. Dies ist nicht mehr zeitgemäß, eine Durchlässigkeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung erscheint angesichts dessen utopisch. Wollen Sie sich an der bayerischen Reform des Laufbahnrechts aus dem Jahr 2011 ein Vorbild nehmen, durch die eine gemeinsame Fachlaufbaufbahn "Polizei und Verfassungsschutz" geschaffen wurde. Durch vereinfachte Wechselmöglichkeiten wurde das System dahingehend erfolgreich modernisiert. Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrter Herr S.,
eine gemeinsame Laufbahn "Polizei und Verfassungsschutz" wird nicht angestrebt und auch nicht für erforderlich gehalten.
Es bestehen erhebliche statusrechtliche Unterschiede, wie z.B. die niedrigere Ruhestandsaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst.
Der Verwendungsbereich Verfassungsschutz ist bereits in einer gemeinsamen Laufbahn „nichttechnischer Verwaltungsdienst" u.a. mit den Verwendungsbereichen Allgemeine Innere Verwaltung, BND und Zolldienst.
Wechsel aus anderen Bereichen in den Verfassungsschutz und auch aus dem Polizeivollzugsdienst sind damit zulässig und nach geltendem Recht ebenfalls möglich.
Nach § 42 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ist der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) aus dienstlichen Gründen zulässig. Dafür ist die Befähigung für die neue Laufbahn zu erwerben. Die Qualifizierung hierfür darf im mittleren Dienst ein Jahr sowie im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV ist die Qualifizierung auch durch einen praktischen Einsatz in Tätigkeiten der neuen Laufbahn möglich. Nach derselben Vorschrift kommt es auch in Betracht, etwaige Zeiten einer in der Vergangenheit wahrgenommenen Tätigkeit (auch in der aktuellen Laufbahn), die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der neuen Laufbahn entspricht, zur Erfüllung der Qualifizierungsanforderung heranzuziehen.
Der Verwendungsbereich Verfassungsschutz ist der Laufbahn nichttechnischer Verwaltungsdienst zugeordnet. Tätigkeiten, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit dem nichttechnischen Verwaltungsdienst entsprechen, gibt es auch im Polizeivollzugsdienst. Zu denken ist dabei z. B. an Tätigkeiten in folgenden Bereichen des Polizeivollzugsdienstes: Vollzugsverwaltung, Ausbildung, Ermittlungsdienst, Informationsbeschaffung, Informationsauswertung, Urkundenuntersuchung, Rechtsbereiche, Leitungs-, Planungs- und Strategiebereiche. Insofern können dem o. a. Rechtsrahmen nach Zeiten im Polizeivollzugsdienst, in denen z. B. die genannten Tätigkeiten ausgeübt wurden, als Qualifizierung im Rahmen des Laufbahnwechsels in den nichttechnischen Verwaltungsdienst herangezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig