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Frage von Florian A. •

Frage an Daniela Ludwig von Florian A. bezüglich Frauen

Sehr geehrte Frau Raab,

es gibt den § 180b Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 StGB, darin wird beschrieben, daß Personen, die andere Personen unter 21 Jahren zur Prostitution überreden, sich strafbar machen! Der Gedanke geistig noch nicht vollausgebildete Heranwachsende vor denen für sie nicht sichtbaren Folgen von Prostitution zu schützen, ist grundsätzlich eine positiv zu bewertende Sache!

Nun kommt der Hasenfuß, junge Frauen und auch in Ausnahmefällen Männer, die fest entschlossen sind ihre eigene wirtschahftliche Not durch Anbietung von Prostitution aus der Welt zu schaffen, wollen meist denken sie so, vorübergehend so Geld beschaffen, um akute finanzielle Engpässe zu beenden. Da Betreiber von sogenannten "Etablissements" hier mit dem beschriebenen Paragrafen in Konflikt geraten könnten, lehnen sie hier in Bayern die Zimmervermietung ab, es sei den die Damen können nachweisen, behördlich registriert in an anderen Bundesländern bereits als Prostitutierte gearbeitet zu haben! Schlicht und ergreifend wird dieser Altersgruppe von 18 bis 21 grundsätzlich verwehrt in festen "Clubs" oder "Wohnungen" zu arbeiten, aber der sogenannte Straßenstrich ist diesen Damen offen, der m.A. nach eine deutlich höhere Gefährdung dieser Frauen bedeutet.

Ich habe selber erlebt, wie die Polizei aufgrund dieses Paragrafen einen "üblen Zuhälter" dingfest gemacht hat! Al Capone hat man auch wegen Steuerhinterziehung verknackt! Aber dies ist das schwerste Vorwurf gegen ihn, obwohl er mir auch mei einer Waffe gedroht hat! Selbst als Betroffener hinterfrage hier mal den Rechtsstaat, unter der Kenntnis der weiteren Auswirkung dieser Rechtslage! Es gibt Personen in diesem Altersabschnitt, die durch diese Regelung in die Straßenprostitution abgedrängt werden. Wäre hier nicht weniger Strafrecht mehr Streetwork wichtig um diesen Person zu helfen? Ich würde mich über eine Antwort freuen!

MfG
Florian Albrecht

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Sehr geehrter Herr Albrecht,

der von Ihnen angeführte Paragraph ist bereits am 11. Februar 2005 aufgehoben worden.

Aus rechtlicher Sicht ist also an einer freiwilligen Handlung, die nicht strafrechtlich verfolgt wird, einer volljährigen Person nichts auszusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Raab, MdB

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