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Corinna Rüffer
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Frage von Ulrich G. •

Wird § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz im Petitionsausschuss geprüft, da diese Regelung nach Ansicht vieler Betroffener gegen Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsschutz) verstoßen könnte?

vielen Dank für Ihre Antwort zum § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.Sie beschreiben den Versorgungsausgleich als einmaligen Eigentumsübergang. Nach meinem Verständnis handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Schenkung oder notariell übertragene Eigentumsposition, sondern um einen gerichtlich angeordneten Wertausgleich der während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenanrechte.Der Ausgleichspflichtige hat diese Ansprüche durch eigene Arbeit und Beitragszahlungen erworben. Die Kürzung seiner Rente soll nur so lange wirken, wie der Ausgleichszweck – also die Versorgung beider Ehepartner – tatsächlich besteht.Verstirbt der Ausgleichsberechtigte, entfällt dieser Zweck. Die Kürzung bleibt aber bestehen, obwohl kein Leistungsempfänger mehr vorhanden ist.Ist das nach Ihrer Auffassung mit Artikel 14 GG vereinbar, oder liegt hier eine faktische Enteignung ohne Gegenwert vor, die vom Gesetzgeber überprüft werden sollte?

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Antwort von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Der von Ihnen darin geäußerte Satz "Die Kürzung seiner Rente soll nur so lange wirken, wie der Ausgleichszweck – also die Versorgung beider Ehepartner – tatsächlich besteht." entspricht nicht der Rechtslage, die wiederholt gerichtlich bestätigt wurde und die ich für angemessen halte. 

Eine Ausnahme vom einmaligen Übergang von Rentenansprüchen gibt es jedoch: Verstirbt der frühere Ehegatte, dessen Rentenansprüche sich durch den Versorgungsausgleich erhöht haben, kann auf Antrag die Rente des Ausgleichspflichtigen in Zukunft ungekürzt gezahlt werden, wenn der verstorbene Ex-Partner nicht mehr als DREI JAHRE eine durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente erhalten hat. (siehe Meldungen | Kürzung durch Versorgungsausgleich stoppen | Deutsche Rentenversicherung)

Mit freundlichen Grüßen

Corinna Rüffer

 

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