Ein junger Herr mit Brille, kurzen braun-schwarzen Haaren, mit dunkel blauen Sakko und weißem Hemd. Hinter dem Kopf eine Kopfstütze
Constantin Grosch
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Frage von Meike G. •

Wie stehen Sie zur Prüfung eines Parteiverbots der AfD?

Sehr geehrter Herr Gosch,

wie stehen sie zur Prüfung eines Parteiverbots der AfD?

Ich bin sehr besorgt.

Das aktuelle Gutachten belegt, dass diese Partei verfassungswidrig ist und Parallelen zur NPD aufweist.

Es mag sein, dass einiges in unserem Land nicht rundläuft, aber wir können es doch nicht zulassen, dass diese Partei dieses Land zerstört und unsere Demokratie, unsere Freiheit und alles, was sich dieses Land nach dem dritten Reich mühsam aufgebaut hat, hierzu zählt auch das Vertrauen von Europa und der restlichen Welt, einfach niedertampelt und ein NS-ähliches Regime hier die Macht bekommt.

Was tun Sie dagegen?

Viele Grüße

Meike G.

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Antwort von SPD

Sehr geehrte Frau G.,

ihre Sorge um unsere freiheitliche, demokratische Grundordnung teile ich. Besonders die Bedrohung von Minderheiten und ihren Rechten machen mir – auch ganz persönlich – Angst.

Das Grundgesetz stellt mit dem Parteiverbot ein wirksames Instrument der wehrhaften Demokratie bereit, um verfassungsfeindliche Bestrebungen abzuwehren. Die vorliegenden Erkenntnisse und Einstufungen der Sicherheitsbehörden sind deutlich. Die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD erachte ich daher für geboten.

In der öffentlichen Debatte wird häufig das Risiko hervorgehoben, ein mögliches Scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht könne die Partei politisch stärken. Diese Bedenken sind ernst zu nehmen. In der Abwägung wiegt das Risiko, abzuwarten und einer rechtsextremen Partei den Weg zu realer Regierungsmacht zu eröffnen, jedoch ungleich schwerer. Selbst ein im Ergebnis nicht erfolgreicher Verbotsantrag ist das vertretbare Wagnis im Vergleich zu einer Demokratie, die aus Furcht vor einer juristischen Niederlage auf die Anwendung ihrer stärksten Schutzmechanismen verzichtet, wert.

Damit ein Antrag vor dem Bundesverfassungsgericht jedoch Bestand hat, ist eine lückenlose Beweisführung erforderlich. Hierfür sind die laufenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten von zentraler Bedeutung, in denen die Einstufungen der Verfassungsschutzbehörden überprüft werden. Erst die dortigen rechtskräftigen Urteile schaffen ein juristisches Fundament, um in Karlsruhe einen aussichtsreichen Antrag stellen zu können.

Die Antragsberechtigung liegt nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes allerdings ausschließlich beim Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung. 

Mit freundlichen Grüßen

Constantin Grosch, MdL

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