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Clara Bünger
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Frage von Cornelia S. •

Weshalb hatten sie am 28.10.2022 bei Abgeordnetenwatch die fehlerhafte Behauptung geäußert, dass durch die Neuregelung des § 46 WEG, das Kostenrisiko der Klagenden Eigentümer reduziert ist?

Weshalb hatten sie am 28.10.2022 die fehlerhafte Behauptung geäußert, dass durch die Neuregelung des § 46 WEG, das Kostenrisiko der Klagenden Eigentümer reduziert ist?
Auch nach dem alten WEG-Recht hätte bei Anfechtungsverfahren der unterliegende Kläger nur einen Anwalt der Beklagten bezahlen müssen, selbst dann, wenn die Beklagten mehrere Anwälte beauftragt haben.
Weshalb haben sie am 28.10.2022 ein Urteil des BGH erwähnt, dass nichts mit Anfechtungsverfahren zu tun hat? Vor dem 01.12.2020 waren Prozesskosten von Anfechtungsverfahren eindeutig keine Kosten der Verwaltung. Somit mussten die Kläger im falle des obsiegens auch keine Prozesskosten der Gegenpartei mittragen. Zumal die Eigentümergemeinschaft vor dem 01.12.2020 keine Partei von Anfechtungsverfahren war.
Siehe dazu auch u.a. Beschluss des BGH: V ZB 1-06 vom 15.03.2007, in dem u.a. deutlich wird, dass Kosten von Anfechtungsverfahren keine Verwaltungskosten sind und nicht unter allen Eigentümern verteilt werden dürfen.

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Sehr geehrte Frau S.

bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt zum Beantworten Ihrer Frage komme. 

Entgegen Ihrer Rechtsauffassung ist die Aussage, dass das Kostenrisiko des klagenden Eigentümers mit der WEG-Reform reduziert wurde, nicht fehlerhaft. Sie spielen sicherlich auf den § 50 WEG a.F. an. Danach galt für die Erstattung der dem obsiegenden Gegner bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen außergerichtlichen Kosten, dass nur diejenigen für einen (einzigen) Rechtsanwalt zu ersetzen waren, falls nicht eine Vertretung durch mehrere Anwälte aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhingen, geboten war. In der Praxis wurde dieses Gebotensein einer Vertretung durch mehrere Anwälte immer wieder von den Gerichten bejaht. Außerdem erhöhten sich auch bei einer Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch einen einzigen Anwalt die Anwaltsgebühren deutlich. Denn wird der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3 (unabhängig davon, mit welchem Satz er/sie die Ausgangsgebühr bestimmt hat), insgesamt höchstens um 2,0. Demgegenüber verbleibt es bei dem Verklagen der Eigentümergemeinschaft im Ganzen bei einer Anwaltsgebühr von 1,3.

Sollten Sie mit der Reform des WEG weiterhin unzufrieden sein, so empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem Anliegen an eine der Regierungsparteien zu wenden, da wir als Opposition weder für die Neufassung des § 46 a.F., § 44 WEG verantwortlich sind noch über die parlamentarische Mehrheit für eine Änderung der von Ihnen kritisierten Vorschriften verfügen. 

Mit freundlichen Grüßen

Clara Bünger

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