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Christoph de Vries
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Frage von Thomas E. •

Wird es an der Hochschule des Bundes eine wissenschaftsadäquate Regelung der Lehrverpflichtung geben?

Sehr geehrter Herr de Vries,

An der Hochschule des Bundes wird der Nachwuchs des gehobenen Dienstes der Bundesverwaltung ausgebildet. Sie ist ein Hochschule für angewandte Wissenschaften. Für derartige Hochschulen hat der Wissenschaftsrat anlässlich einer Akkreditierung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahre 2017 für Professoren eine jährliche Lehrverpflichtung von 666 Lehrverpflichtungsstunden als das wissenschaftsverträgliche Maximum bezeichnet, bei dem Forschung gerade noch möglich sei. Unter der SPD Regierung sollte gleich wohl an der Hochschule des Bundes eine Lehrverpflichtung von 792 Lehrverpflichtungsstunden festgelegt werden. Werden Sie sich für eine forschungsfreundlichere Regelung stark machen?

Mit freundlichen Grüßen, Thomas E.

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Sehr geehrter Herr E.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund), die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern (BMI) fällt, kann ich Ihnen mitteilen, dass die aktuell geltende Jahreslehrverpflichtung von 792 Lehrverpflichtungsstunden (LVS) weiterhin bestehen bleiben soll.

Dieses sogenannte Deputatsmodell wurde zuletzt im Jahr 2018 überarbeitet, um Empfehlungen des Bundesrechnungshofes und des Bundestags-Rechnungsausschusses umzusetzen. Dabei wurde die Lehrverpflichtung an den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Kultusministerkonferenz ausgerichtet.

Konkret sieht das Modell vor, dass Lehrende an der HS Bund während 44 Arbeitswochen im Jahr jeweils 18 LVS leisten. Daraus ergibt sich die Gesamtzahl von 792 LVS im Jahr. Davon entfallen 684 LVS auf die reguläre Lehrtätigkeit und 108 LVS auf Prüfungsaufgaben, die für die Laufbahnrelevanz der Ausbildung notwendig sind. Dieses Modell gilt einheitlich für alle Fachbereiche der Hochschule.

Der Bundestags-Rechnungsausschuss hat das Modell in seiner Sitzung vom 22. Februar 2019 ausdrücklich anerkannt.

Aufgrund jüngerer Rechtsprechung zur Lehrverpflichtung an der HS Bund hat das BMI geprüft, ob die Regelung durch Verwaltungsvorschrift eine ausreichend rechtssichere Rechtsgrundlage darstellt. Die Grundrechtsbetroffenheit und die mit der Deputatsregelung verbundene maßgebliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geben Anlass, eine gesetzliche Verordnungsermächtigung nebst entsprechenden Rechtsverordnungen vorzusehen Wichtig ist: Die Gerichte haben nicht die Höhe der Lehrverpflichtung beanstandet, sondern lediglich deren rechtliche Form. Das BMI sieht keine Zweifel daran, dass die derzeitige Regelung mit 792 LVS rechtlich zulässig und sachlich angemessen ist. Auch bezogen auf die Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz , ist die Lehrverpflichtung laut einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW zulässig. Das Gericht verdeutlichte, dass Hochschullehrende neben der Lehre ausreichend Zeit für Forschung behalten müssen Dies sei gegeben, da cer Hauptauftrag der Hochschule in der Ausbildung liegt.  Forschung ist hier zwar möglich, aber sie darf den Ausbildungsauftrag nicht beeinträchtigen.

Die Jahreslehrverpflichtung von 792 LVS ist für die Aufgabenerfüllung der HS Bund erforderlich und für die Lehrenden - auch im Hinblick auf die Grundrechtsbetroffenheit – angemessen. Insbesondere verbleibt ein angemessener Zeitanteil für Forschung. An der HS Bund werden Forschungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsauftrages und der vorhandenen zeitlichen Möglichkeiten erbracht. In der Grundordnung der HS Bund ist festgelegt, dass im Rahmen des Bildungsauftrages anwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchgeführt werden. Hierdurch wird ein ausgewogenes und bedarfsorientiertes Verhältnis von Lehre und Forschung gewährleistet. Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichem Gruß

Christoph de Vries 

 

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