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Christoph de Vries
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Frage von Phil H. •

Wie erklären Sie, dass CDU/CSU eine „generelle Chatkontrolle“ ablehnen, die EVP aber am 9.7.2026 die Rückkehr freiwilliger anlassloser Scans mehrheitlich unterstützte?

Sehr geehrter Herr de Vries,2023 erklärten Sie auf abgeordnetenwatch: „Ein anlassloser Zugriff auf private, verschlüsselte Kommunikation ist ... eine Grenze, die nicht überschritten werden darf.“ Auch im CDU/CSU-Europawahlprogramm 2024 heißt es: „Eine generelle Chatkontrolle lehnen wir aber ab.“Am 9. Juli 2026 scheiterte im EU-Parlament die Ablehnung der erneuten ePrivacy-Ausnahme: 314 Abgeordnete stimmten dafür, 276 dagegen; nötig war eine absolute Mehrheit. In der EVP stimmten 158 gegen die Ablehnung und nur 6 dafür. Die Regelung erlaubt Anbietern erneut freiwillige Scans unverschlüsselter privater Kommunikation. Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation ist im Parlamentsstand ausdrücklich ausgenommen.Wie passt dieses Vorgehen zur bisherigen Linie der Union und zu Ihrer eigenen Aussage? Werden Sie sich dafür einsetzen, dass weder verpflichtende noch freiwillige anlasslose Scans privater Kommunikation und kein Client-Side-Scanning zugelassen werden?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr H., 

vielen Dank für Ihre Frage. Als Christdemokrat lehne ich anlasslose Kontrollen verschlüsselter privater Kommunikation generell ab. Gleichzeitig muss es unser Ziel sein, entschlossen gegen sexualisierte Gewalt an Kindern online vorzugehen und Opfer wirksam zu schützen, ohne die Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation aller zu gefährden. Die Unions-geführte Bundesregierung ist daher bemüht, eine Lösung zu finden, die im Sinne des Kinderschutzes ist und die von den zuständigen Ressorts mitgetragen werden kann. 

Dazu sollte mit der Verordnung (EU) 2021/1232 - auch CSAM Interims-Verordnung - keine neue Rechtsgrundlage geschaffen und insbesondere keine sogenannte "Chat-Kontrolle" eingeführt werden. Verhandelt wurde ausschließlich über die Verlängerung der die bereits seit 2021 geltende EU-Übergangsregelung, zu Bekämpfung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM für "Child Sexual Abuse Material). Sie erlaubt den Anbietern von Kommunikationsdiensten auf freiwilliger Basis CSAM- sowie Grooming-Fälle aufzudecken, zu melden und zu entfernen. Diese Ausnahmeregelung wurde nach intensiven Verhandlungen bis zum 3. April 2028 verlängert.

Sämtliche bestehenden datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen bleiben uneingeschränkt erhalten. Die Vorgaben der DSGVO gelten weiterhin in vollem Umfang. Auch die bestehenden Regelungen zum Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleiben unverändert bestehen und Maßnahmen zur Erkennung von Missbrauchsdarstellungen müssen auch künftig erforderlich, verhältnismäßig und ausschließlich mit Fokus auf den Kinder- und Jugendschutz ausgerichtet sein. Die Interim-Verordnung verpflichtet Anbieter weder dazu Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation zu scannen noch die Sicherheit oder Integrität der Verschlüsselung zu schwächen. Im Gegenteil: Verschlüsselte Kommunikation ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die freiwillige Aufdeckung durch Plattformen ist indes das wirksamste Instrument, um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu bekämpfen: 8 von 10 Ermittlungen wegen sexuellen Kindesmissbrauchs beginnen mit Meldungen von Online-Plattformen. Dank der dieser CSAM-Übergangsregelung (InterimsVO) können Opfer besser geschützt, Täter verfolgt und illegales Material schneller aus dem Netz entfernt werden. Vor diesem Hintergrund haben sich auch Strafverfolgungsbehörden, zahlreiche Kinderschutzorganisationen sowie die großen Online-Plattformen für diese Übergangsregelung ausgesprochen. 

Sie können darauf vertrauen, dass ich als Parlamentarischer Staatsekretär für eine wohlüberlegte und vor allem verhältnismäßige, digitale Gesetzgebung in Deutschland eintreten werde. Mit entsprechenden verhältnismäßigen Maßnahmen und unter Einhaltung Abwägung aller betroffenen Grundrechte werden wir das Recht auf Privatsphäre der Internetnutzer und das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit minderjähriger Opfer sexualisierter Gewalt maßvoll in Einklang bringen. Dies galt in Bezug auf die Verlängerung der InterimsVO und gilt auch weiterhin in Bezug auf die noch andauernden Verhandlungen zur CSA-VO, die einen dauerhaften Rechtsrahmen schaffen und die InterimsVO ablösen soll.

Mit freundlichen Grüßen,

Christoph de Vries

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