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Christoph de Vries
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Frage von Manuel S. •

Frage an Christoph de Vries von Manuel S. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Christoph de Vries

Mein Anliegen richtet sich ans Finanzgeschäft. Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Pauschal, ohne weitere Angaben, können 16 € angegeben werden. Bei Ehepartnern mit getrennten Konten 32 €. Höhere Beträge müssen beim Finanzamt durch Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge belegt werden.

Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig.

Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs. 1 UStG.

Optiert eine Bank, so können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die auf Bankdienstleistungen erhobene Umsatzsteuer abziehen. Für Privatleute, den privaten Bereich eines Unternehmers und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Also ist es doch so das Privatkunden im Nachteil sind? Wer bestimmt den Zinssatz den banken nehmen dürfen und wer bestimmt wie hoch die Bankgebühren sein dürfen? Gibt es auch eine Tabelle zur übersicht und wer kontrolliert die Banken?

Mit Freundlichen Grüßen Manuel Schnackertz

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Sehr geehrter Herr Schnackertz,

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Thema Finanzen.
Sie berühren dabei mehrere Themenfelder. Bitte beachten Sie, dass mein Schwerpunkt im Bundestag auf der Innenpolitik liegt.
Sollten Sie noch weitergehende Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an einen Finanz- und/oder Verbraucherschutzpolitiker meiner Fraktion.

Zur Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Endverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird.
Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen-, bzw.  Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nimmt.

Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den Vorsteuerabzug erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer), die im Rahmen des Reverse-Charge-Systems von einem Unternehmer als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass sie im Inland Waren liefern oder sonstige Leistungen erbringen oder im Inland den Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte haben. Deshalb können sich z. B. ausländische Unternehmer ohne Umsätze im Inland regelmäßig Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und in bestimmtem Umfang (sogenanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen. Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt, sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Zu den Rücklastschriftgebühren finden Sie hier weitere Informationen:

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/KostenGebuehren/kosten_gebuehren_node.html

Zur Frage der Bankgebühren können Sie weitere Informationen in den Bundestagsdrucksachen 19/11436 und 19/21558 finden, in denen die Bundesregierung auf entsprechende Anfragen der Opposition geantwortet hat.

Zum Zinssatz der Banken empfehle ich Ihnen https://www.cducsu.de/plenum/01-02-2019/dispozinsen-deckeln
https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/FinanzenVersicherungen/Dispo/Dispo_node.html

Ich hoffe, dass diese Informationen Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph de Vries

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