
(...) Gemäß § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches muss es eine medizinische Vorbereitung geben, um eine religiöse Beschneidung durchführen zu können. Es ist fraglich, ob ein grundsätzliches Beschneidungsverbot die tatsächlich vorgenommenen religiösen Beschneidungen verhindern könnte. Durch die Regelung des § 1631d ist immerhin sichergestellt, dass die Beschneidungen medizinisch beaufsichtigt werden. (...)