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Christian Lange
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Frage von Volker Z. •

Frage an Christian Lange von Volker Z. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Lange,
Ihre Fraktion hat einer weiteren Verschärfung des Waffenrechtes zustimmt. Hierbei geht es unter anderem um das Verbot, festestehende Messer mit einer Klingenlänge vom mehr als 12 cm in der Öffentlichkeit zu führen. Mache ich mich jetzt strafbar, wenn ich ein Fahrtenmesser aus meiner Pfadfinder-Jugendzeit (Klingenläge 13,5 cm) sonntags zum Waldspaziergang mitnehme bzw. ein Küchenmesser für das Picknick unterwegs dabei habe? Ist an einen Ausführungskatalog gedacht, wer noch wann was mitnehmen darf? Außerdem gibt es jetzt ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen. Welcher Unterschied besteht für Sie zwischen Schreckschußwaffen, die scharfen Waffen oft täuschend ähnlich sind und für die vor mehreren Jahren zum Führen extra der kleine Waffenschein eingeführt wurde und Anscheinswaffen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zell,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. Februar 2008, die Sie mir über Abgeordnetenwatch geschickt haben. Sie können sich in Zukunft jederzeit natürlich auch direkt an mich wenden – alle meine Kontaktdaten finden Sie auf meiner Homepage: www.lange-spd.de. Ich beantworte Ihre Frage wie folgt: Das zugriffsbereite Führen von Messern mit einer feststehenden Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm Länge ist zukünftig verboten.

Das Führen eines Pfadfinder-Messers ist nur dann erlaubt, wenn es im Rahmen der Aktivitäten der Pfadfinder geschieht und wenn die übliche Klingenlänge nicht überschritten wird. Das Führen eines Messers mit einer stehenden Klinge von mehr als 12 cm beim Waldspaziergang oder beim Picknick ist damit grundsätzlich verboten. Folglich müssten Sie künftig auf ein Messer mit kürzerer Klinge zurückgreifen, da das Fahrtenmesser aus Ihrer Jugendzeit die zugelassene Klingenlänge um 1,5 cm überschreitet. Das Verbot des Führens so genannter Anscheinswaffen gilt nur für Gegenstände, die nicht bereits aus anderen Gründen unter das Waffengesetz fallen.
Ich hoffe, ich konnte die Sachlage mit meiner Antwort ausreichend für Sie klären. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich natürlich jederzeit wieder an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß
Christian Lange