Wie wollen Sie sicherstellen, dass das Ermessen bei Ordnungswidrigkeiten enger ausgelegt wird, damit gesellschaftsschädigendes Verhalten nicht folgenlos bleibt?
Viele Bürger:innen nehmen eine zunehmende Liberalität im Umgang mit Verstößen im öffentlichen Raum wahr. Während das Opportunitätsprinzip gemäß § 47 OWiG der Polizei bei Ordnungswidrigkeiten wie Ruhestörung, Vermüllung oder Krawall ein weites Ermessen einräumt, leidet das subjektive Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit unter der ausbleibenden Ahndung dieser Taten. Zudem werden Strafverfahren bei Sachbeschädigung (§ 303 StGB) im öffentlichen Raum oft wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) eingestellt.
Als potenzieller Ministerpräsident hätten Sie über das Innen- und Justizministerium direkten Einfluss auf die Prioritätensetzung der Strafverfolgung.

