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Frage von Niklas B. •

Frage an Carsten Müller von Niklas B. bezüglich Gesundheit

In Deutschland hat ja jedes Kind Recht auf einen Platz im Kindergarten. Dieser ist mit der beschlossenen Impflicht hinfällig. Wie ist das Miteinander vereinbar? Wenn ein Kind aufgrund einer Krankheit oder Kontraindikation nicht geimpft werden darf, wird dieses ohne Probleme einen Platz bekommen???

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Sehr geehrter Herr Busse,

mit den besten Wünschen für ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2020 danke ich Ihnen für Ihre Frage zum Thema Impflicht und Auswirkungen einer Impfunverträglichkeit.

Ich kann Ihnen versichern, dass eine ausbleibende Impfung aufgrund eines nachgewiesenen gesundheitlichen Problems keinesfalls den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung entgegensteht.

Bereits jetzt sieht der Paragrafen 20 ("Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe") des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Ausnahmeregelungen im Absatz 6 vor. Das von Ihnen in der Frage angesprochene "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention - Masernschutzgesetz" hebt die von Ihnen angesprochene Ausnahmesituation noch einmal deutlich hervor. Das Infektionsschutzgesetz wird daher im Absatz 6, Satz 2 wie folgt geändert: "Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden." Damit ist sichergestellt, dass aus einer medizinischen Kontraindiktion keine Nachteile entstehen.

Ein Nachteil darf den Menschen, die eine vorgeschriebene Schutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht erhalten können, auch nicht entstehen. Ganz im Gegenteil. Für mich und viele meiner Kolleginnen und Kollegen waren gerade diese Betroffenen der Grund, sich so für das Masernschutzgesetz einzusetzen. Nach Schätzungen des Robert Koch-Instituts können in Deutschland etwa zwei Prozent der Bevölkerung (etwa 1,7 Millionen Menschen) nicht selbst gegen Masern geimpft werden und sind auf hohe Impfquoten in ihrer Umgebung angewiesen. Dieser indirekte Schutz erlangt im besonderen Maße eine Bedeutung zum Schutz von Menschen, die aus verschiedenen (medizinischen) Gründen nicht selbst aktiv geimpft werden können: Neugeborene bis neun Monate, Schwangere, ältere (multimorbide) Menschen sowie chronisch oder anderweitig erkrankte Menschen. Daher ist eine hohe Impfrate erforderlich, um diese Menschen über die "Herdenimmunität" vor den schrecklichen Folgen der Krankheit zu schützen.

Das Masernschutzgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller

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