
(...) Zu Ihren Vorschlägen zu § 184b StGB möchte ich darauf hinweisen, dass mit dem Gesetzentwurf der Verpflichtung der Bundesrepublik zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie Rechnung getragen wird. Dieser Rahmenbeschluss macht bestimmte Vorgaben zur Bestrafung von Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie, wobei unter Kindern Personen unter achtzehn Jahren verstanden werden. Er erlaubt den Mitgliedstaaten, im gewissen Umfang von der Besitzstrafbarkeit für einvernehmlich hergestellte Jugendpornographie abzusehen, nicht aber von der Strafbarkeit für die Verbreitung. (...)