Zusatz AW 15.02.26: Wurde § 15 HmbFAnG durch ein Gericht überprüft? Welche anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände in HH nehmen bei Angelblei und Gewässerschutz eine Garantenstellung ein?
Danke für die AW.
Wurde § 15 HmbFAnG schon mal Gerichtlich überprüft. Oder woraus leiten Sie ab, dass dieses Verbot rechtlich nur auf den unmittelbaren Einsatz solcher Mittel zur Schädigung oder Tötung von Fischen im Fangvorgang selbst abzielt?
Auch wenn Sie und im Sinne der Bleiangler den Advocatus Diaboli spielen und argumentieren, dass Verbot ziele rechtlich nur auf den Einsatz solcher Mittel zur Schädigung oder Tötung von Fischen im Vorgang selbst ab, was im § 15 HmbFAnG nicht ausgeführt ist.
Würde das Angeln mit aktiv geführten giftigen Bleiködern trotzdem durch § 15 HmbFAnG verboten sein. Der Bleiköder z.B. Gummifisch mit Bleikopf wird hier vom Fisch komplett verschluckt, im extremsten Fall kommt es zum Schnurbruch und der Fisch verendet mit dem Bleikopf und wird von einem grösseren Fisch gefressen, Bioakkumulation.
Problematisch ist, dass keine Daten zu Quantität und Qualität der Bleivergiftung in HH und der BRD gesammelt werden. Politiker grundsätzlich auf die EU verweise...

