(...) Ich bitte Sie dies zu entschuldigen. Oberste Rechtsquelle für das Kirchensteuerrecht bildet Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit dem nach dieser Vorschrift weiter geltenden Artikel 137 Abs. 6 und 8 der Weimarer Reichsverfassung. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
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