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Frage von Gisela S. •

Frage an Bernhard Rapkay von Gisela S. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Rapkay,

mit Interesse haben ich Ihren Berichtsentwurf zur Änderung des Statuts der EU-Beamten vom vom 14. Juli 2010 gelesen. http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/juri/pr/822/822342/822342de.pdf

Es geht dabei um die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes EAD.

Dazu zwei Fragen:

1.Was geschieht künftig mit den EU-Sonderbeauftragten? Wird es sie nach der Schaffung des EAD noch geben und an welchem Rechtstext werden die Regeln für ihre Beschäftigung festgelegt?

2. Gemäß Artikel 336 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU werden Beschäftgungsbedingungen für die EU-Bediensteten von Parlament und Rat nach Anhörung der anderen betroffenen Organe erlassen. Hat das Parlament solche Stellungnahmen (z.B. beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Rechnungshof) bereits eingeholt und, wenn ja, wo kann ich diese finden?

Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Gisela Schönschmied

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Antwort von
SPD

Zu Frage 1:
Sonderbeauftragte kann/wird es weiter geben. Die Rechtsgrundlage ist Art. 33 des konsolidierten Vertrages von Lissabon:

Artikel 33
(ex-Artikel 18 EUV)
Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.

Die für Sonderbeauftragte anfallende Finanzierung ist im Haushalt der Europäischen Union unter der Haushaltszeile 190306 erfasst.

Zu Frage 2:
Nach der neuen Rechtslage ist die Anhörung der anderen Institutionen (im Sinne von Art 13 TEU) nur erforderlich, wenn diese "betroffen" sind. In der Vergangenheit wurden de facto immer alle Institutionen angehört, egal ob sie betroffen waren oder nicht. Angesichts der erhöhten Anzahl von Institutionen nach Lissabon ist es aber angemessen, nur die anzuhören, die wirklich betroffen sind. Insofern ist im Falle von Änderungen bezüglich des EAD die Bedingung "betroffen" nicht für alle Institutionen (wie EuGH oder Rechnungshof) erfüllt und von daher auch nicht notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Rapkay