Wer den Spurwechsel aus dem Asylverfahren in eine Fachkraft-Aufenthaltserlaubnis nutzt, verliert bei der Einbürgerung die gesamte Zeit des Asylverfahrens. Sehen Sie hier eine planwidrige Regelungslück
Sehr geehrte Frau Berievan
ich bin 2021 eingereist und hatte während des Asylverfahrens durchgehend eine Aufenthaltsgestattung, nie eine Duldung. 2025 habe ich meinen Asylantrag zurückgenommen, um den 2023 in § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG eröffneten Spurwechsel zu nutzen. Seitdem habe ich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG, arbeite unbefristet in Vollzeit als Fachkraft und beziehe keine Sozialleistungen.
Bei der Einbürgerung werden mir diese Jahre nach § 55 Abs. 3 AsylG nicht angerechnet – genau weil ich den Weg gegangen bin, den der Gesetzgeber für Fachkräfte geschaffen hat. Wer ihn nicht geht, steht nicht schlechter da.
Darin liegt ein Wertungswiderspruch: Der Staat wirbt für den Spurwechsel, im Staatsangehörigkeitsrecht wirkt er nachteilig. § 55 Abs. 3 AsylG stammt aus der Zeit vor dem Spurwechsel; auch bei der Neufassung 2026 wurde diese Gruppe nicht bedacht.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
M. A. .Awara, Bergheim

