Portrait von Bärbel Bas
Bärbel Bas
SPD
90 %
595 / 660 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Stephan B. •

Wie rechtfertigen Sie die dauerhafte Besteuerung von Kryptowährungen gegenüber weiterhin steuerfreiem Anlagegold? Wie ist das mit Art. 3 GG vereinbar und werden Verluste voll verrechenbar sein?

Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen im Privatvermögen wie Anlagegold nach § 23 EStG behandelt. Gewinne sind nach einer Haltedauer von über einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Nun soll ausschließlich für Kryptowährungen die Haltefrist entfallen und jede Wertsteigerung dauerhaft besteuert werden, während Anlagegold weiterhin nach einem Jahr steuerfrei bleiben soll.Hinsichtlich des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bestehen bei diesem Vorhaben verfassungsrechtliche Bedenken. Beide Vermögenswerte erzielen keine laufenden Erträge (wie Zinsen oder Dividenden) und wurden bislang steuerlich vergleichbar behandelt. Welche objektive, sachliche Rechtfertigung gibt es für diese Ungleichbehandlung?Zudem stellt sich die Frage der Symmetrie: Falls Kryptowährungen künftig als Kapitalvermögen besteuert werden, werden Verluste dann auch vollumfänglich mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechenbar sein? Andernfalls entstünde eine massive steuerliche Benachteiligung der Anleger.

Portrait von Bärbel Bas
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Kryptowerte und andere digitale Vermögenswerte gewinnen zunehmend an Bedeutung für Wirtschaft, Finanzmärkte und private Vermögensbildung. Unser Ziel ist es, Innovationen zu ermöglichen und gleichzeitig für Steuergerechtigkeit und Transparenz im Umgang mit Krypto-werten zu sorgen. Es wäre ein wichtiger Schritt für mehr Steuergerechtigkeit, Kryptowerte steuerlich wie andere Kapitalerträge, etwa Zinsen und Dividenden, aber auch Kursgewinne von Wertpapieren wie Aktien oder Fonds, zu behandeln.

Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt. Das heißt: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – allerdings nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr. Dabei können auch Verluste nur innerhalb dieser Frist verrechnet werden.

Konkret möchten wir als SPD, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten künftig wie andere Kapitaleinkünfte behandelt werden und der Kapitalertragsteuer unterliegen. Diese Änderung hätte für Anlegerinnen und Anleger Vor- und Nachteile. Einkünfte werden nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz, sondern mit dem zumeist niedrigeren Abgeltungsteuersatz besteuert. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von Fristen steuerpflichtig – jedoch können auch Verluste unabhängig von der Spekulationsfrist verrechnet werden. Das bedeutet, dass eine umfassende Verlustverrechnung möglich ist.

Wenn wir an der Steuerbefreiung nach einer einjährigen Haltefrist festhielten, käme es dazu, dass Kryptowerte im Vergleich zu anderen Kapitaleinkünften steuerlich bevorzugt werden. Da Kryptowerte volatiler sind, sollte es keine steuerlichen Anreize geben, die diese gegenüber anderen Kapitaleinkünften besserstellen. Wir wollen keine Steuerbefreiungen für besonders risikoreiche Anlegerinnen und Anleger.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Bärbel Bas
Bärbel Bas
SPD

Weitere Fragen an Bärbel Bas