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Frage von Bernd A. •

Ungleichbewertung von Ehrenamtsentlohnung und Minijobs: Warum werden diese nicht gleich bewertet wie Mini Jobs, die den Unternehmen die Einstellung zusätzlicher Beschäftigten erspart ?

Ehrenamtliche erhalten für ihr Engagement teilweise eine Bezahlung. Zum Beispiel Lernförderung im Auftrag einer Kommune. Steuerlich kann dafür eine Pauschale von zur Zeit 3.000 Euro berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind Einkommenssteuer und andere Sozialbeiträge z. B. zur GKV zu entrichten.

Bei sog. Mini Jobs sind mehr als 6.000 Euro nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ehrenamt füllt die Lücken staatlicher Versäumnisse aus.

Warum werden diese nicht gleich bewertet wie Mini Jobs, die den Unternehmen die Einstellung zusätzlicher Beschäftigten erspart ?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Minijobs sind wie alle Beschäftigungen steuerpflichtig. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber entscheidet, ob der Minijob mit einer Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Minijobberin/des Minijobbers versteuert wird. Für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin besteht bei der pauschalen Versteuerung der Vorteil, dass diese keinen Aufwand mit der Abführung von Lohnsteuer und Kirchensteuer haben.

Derzeit beraten wir das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundestag. Darin geht es auch um die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro und die Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Ehrenamts.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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