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Bärbel Bas
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Frage von Peter W. •

Renten und Krankenversicherung: kann man die Renten und Kranken Versicherungsbeiträge für Arbeitgeber bei ca 70000 Euro deckeln?

Guten Tag Frau Bas
Meine erste Frage kann man die Renten und Kranken Versicherungsbeiträge für Arbeitgeber bei ca 70000 Euro deckeln? Dann würde es unseren Firmen viel besser gehen
Zweite Frage kann man für Arbeitnehmer die Deckelung bei jetzt ca 95000 Euro erhöhen auf ca 300000 Euro oder mehr?
Die über 95000 Euro verdienen können es sich leisten mehr für die Gesellschaft zu tun Natürlich sollen weiterhin nur die bis jetzt ca. 2 Rentenpunkte pr Jahr möglich sein
Somit mehr in den Renten und Krankenkassen
Gruß Peter W.
Ps:ich hoffe das mit den Beamten klappt auch

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit meines Ministeriums: 

Zu Ihrer Frage nach den Krankenversicherungsbeiträgen darf ich Sie bitten, sich an das dafür zuständige Bundesministerium für Gesundheit zu wenden.

Zu Ihrer Frage zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung: Eine Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze auf 70.000 Euro würde zu Einnahmeverlusten bei der Rentenversicherung führen. Diese müssten – bei unverändertem Leistungsniveau – durch einen höheren Beitragssatz ausgeglichen werden. Im Ergebnis käme es damit nur zu einer Umverteilung der Beitragslast zulasten all derer, die unter 70.000 Euro verdienen. 

Mit Ihrem Vorschlag würden aber vor allem zwei Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben: 

Zum einen würden die Beiträge nicht mehr jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, wenn die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitgeber geringer wäre als für Arbeitnehmer. Die paritätische Beitragszahlung bildet die Solidarität und Verantwortung der Arbeitnehmer und gleichermaßen der Arbeitgeber für die Sozialversicherung ab. Eine einseitige Entlastung zugunsten der Arbeitgeber würde dieses bewährte Prinzip aufgeben und kann daher nicht in Aussicht gestellt werden. 

Zum andern würde die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze (nur für Arbeitnehmer) ohne den Erwerb zusätzlicher Ansprüche dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rentenversicherung zuwiderlaufen. Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt als Beitrags- und auch als Leistungsbemessungsgrenze. Nach dem Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche entsprechend der Höhe der geleisteten Beiträge. Das bedeutet: Aus höheren Beiträgen folgen höhere Rentenanwartschaften. Eine Aufhebung der Bemessungsgrenze, die zu höheren Beitragszahlungen, aber nicht gleichzeitig zu höheren Rentenanwartschaften führt, durchbricht das grundlegende Versicherungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung. Es würde damit eine neue Abgabe geschaffen werden, der - wie einer Steuer – keine zurechenbare Leistung gegenübersteht. 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.

Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas
 

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