Beitrag zur Pflegeversicherung v.1.1.-30.6.25 DRV-Bescheid
Sehr geehrte Frau Bas,
mein aktueller Rentenbescheid weist aus, dass der Beitrag zur Pflegeversicherung, der zum 1.1.2025 um 0.2 % erhöht wurde aus dem Zahlbetrag errechnet wird, der ab 1.7.2025 geleistet wird. Warum ist das so, denn meine Rente war ja bis zum 30.6.25 eine andere, niedrigere. Riskieren Sie wirklich Widersprüche in dieser Hinsicht. Dürften nicht wenige sein.
Danke im Voraus
Lothar S.

Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung:
In Ihrer Frage sprechen Sie die Anhebung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) an. Dabei kritisieren Sie, dass der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner im Juli 2025 einmalig in Höhe von 4,8 Prozent erhoben und Ihre um 3,74 Prozent erhöhte Rente ab dem 1. Juli 2025 bei der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. In Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit erläutere ich Ihnen hierzu gerne den Hintergrund:
Mit der "Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025" (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) vom 20. Dezember 2024 wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Dies dient der mittelfristigen Finanzierung der Leistungen aus der SPV. Damit ändert sich grundsätzlich auch für Rentnerinnen und Rentner, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, die Höhe des aus der Rente zu zahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.
Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte auf Grundlage der Regelungen der oben genannten Verordnung nachgelagert im Juli 2025. Danach wurde der geänderte Beitragssatz von 3,6 Prozent erstmalig für Renten des Monats Juli 2025 berücksichtigt. Dies galt für alle betroffenen Renten, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Aufgrund der nachgelagerten Umsetzung der Beitragssatzanhebung wurde bei einem Rentenbeginn vor Juli 2025 aus den Renten für den Monat Juli 2025 einmalig ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent erhoben. Somit betrug der Beitragssatz im Juli 2025 insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Damit wurde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten. Da alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Juli eine Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent erhalten haben, kann sich daraus eine geringe Abweichung ergeben (bei einer monatlichen Rente von 1.000 EUR wären dies einmalig 45 Cent).
Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit technisch nicht umsetzbar.
Ab August 2025 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Renten dann fortlaufend – mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent – ohne den zusätzlichen Beitragssatz von 1,2 Prozent zu erheben.
Bei weitergehenden Fragen im Zusammenhang mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 wenden Sie sich bitte an das für kranken- oder pflegeversicherungsrechtliche Fragen zuständige Bundesministerium für Gesundheit.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas