Anfrage zur Reformbedürftigkeit des § 57a ZVG – Schutz von Miet- und Wohnrechten bei Zwangsversteigerungen
Betreff: Problematik des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG
Sehr geehrte Frau Bas
ich schreibe Ihnen, um auf soziale Härten durch das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG aufmerksam zu machen. Dieses erlaubt Erstehern in der Zwangsversteigerung, Mietverhältnisse trotz vertraglicher Kündigungsausschlüsse oder lebenslanger Wohnrechte zu beenden. Dies widerspricht dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).
Besonders kritisch sehe ich das Missbrauchspotenzial: Versteigerungen werden teils gezielt herbeigeführt, um Immobilien zu entmieten und deren Wert zu steigern, obwohl Bieter durch Gutachten vorab über die Lasten informiert sind.
Ich bitte um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
Ist der Politik dieser Missbrauch bekannt?
Gibt es Pläne, § 57a ZVG zum Schutz mietvertraglicher Sondervereinbarungen zu ändern?
Wie bewerten Sie das Spannungsverhältnis zwischen Gläubigerschutz und sozialem Mieterschutz?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Für das Mietrecht und das Zwangsversteigerungsgesetz ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. Als Bundesministerin für Arbeit und Soziales habe ich hierauf keinen direkten Einfluss und kann Ihnen daher weder zu Reformplänen noch zu den von Ihnen angesprochenen Abwägungsfragen verbindlich Auskunft geben. Mit Ihrer Anfrage können Sie sich direkt an das Bundesjustizministerium oder auch an meine Kollegin Sonja Eichwede, stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, zuständig u. a. für Recht, wenden.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

