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Frage von Werner B. •

Aktivrente – Auf welcher Grundlage wurden die Steuermindereinnahmen von angeblich annähernd 900 Millionen Euro ermittelt?

Viele Ruheständler, die in Sozialkassen einzahlen, sind von der Aktivrente ausgeschlossen, wie Ärzte, Freiberufler, Selbstständige und Minijobber sowie Bezieher früher Altersrente.

Dagegen haben verpensionierte Beamte, die in keine Kasse eingezahlt haben, als Angestellte in der Privatwirtschaft, einen Anspruch auf die Aktivrente, trotz deutlicher Besserstellung und jährlich stärker steigenden Pensionen gegenüber der Rente.

Auch Abgeordnete, die ebenfalls nichts eingezahlt haben, kommen nach ihrem Mandat in den Genuss des Freibetrags, wenn sie in die Privatwirtschaft gehen.

Da der Anspruch auf die Aktivrente somit eingeschränkt ist und nur für bestimmte Berufsgruppen gilt und die Ruheständler in ihrer Gesamtheit nicht herangezogen werden können und nur eine bestimmte Gruppe der Rentner sowie Beamte und Abgeordnete angesprochen sind, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage die Steuermindereinnahmen von angeblich ca. 900 Millionen Euro jährlich ermittelt wurde.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ich kann gut nachvollziehen, dass sich Selbständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler ebenfalls eine steuerliche Begünstigung wünschen. Diese ist aber aktuell nicht geboten, da viele von ihnen auch ohne staatlichen Eingriff und finanziellen Anreiz über das Rentenalter hinaus berufstätig bleiben. Die Anreize der Aktivrente richten sich gezielt an Personen, die dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen, mit einem Anreiz aber weiterhin beruflich aktiv wären. Gleichzeitig stärken wir durch die Regelung zur Aktivrente die Sozialkassen. Dieses wichtige Ziel kann nur durch die Einbindung von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten erreicht werden.

Selbstverständlich können ehemals Selbständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler genau wie Beamtinnen und Beamte im Ruhestand oder auch ehemalige Abgeordnete die Aktivrente in Anspruch nehmen, wenn sie nach Überschreiten der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Hier gibt es keine Unterscheidung.

Das Aktivrentengesetz sieht zudem vor, dass die Bundesregierung die Wirksamkeit der Aktivrente nach zwei Jahren überprüft. Dabei wird auch geprüft, ob bei der Aktivrente durch eine weitere Einbeziehung von anderen Gruppen (zum Beispiel Selbständigen oder Beamtinnen und Beamten) zusätzliche Wachstumsimpulse erschlossen werden können.

Da die Aktivrente im Kern einen Steuerfreibetrag vorsieht, liegt ihre Umsetzung in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen die zugrunde liegenden Berechnungen der dort vorgenommenen Schätzung daher nicht im Detail erläutern kann. Ich empfehle Ihnen daher, sich mit Ihrer Frage direkt an das Bundesministerium der Finanzen zu wenden – das geht zum Beispiel über https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/Kontaktformular/kontaktformular.html.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen – zum Beispiel über https://www.bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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