(...) Bei der Verabschiedung des Gesetzes ist dies nun auch direkt im Text verankert. Bei der Selbstverpflichtung der Internet-Provider, die auf der Sperrliste stehenden Internetseiten zu sperren, handelt es sich nicht um eine Zensur des Internets, bei der der Staat aus welchen Gründen auch immer einige Inhalte löschen lässt, um die Nutzer mehr oder weniger willkürlich an der Nutzung des Internets zu hindern, sondern um die Verhinderung von Straftaten. Es ist weder angedacht noch mehrheitsfähig, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung, z.B. ein Download einer Datei, hinzukommen muss, um ein Rechtsgut zu verletzen. (...)