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Frage von Brunhild G. •

Frage an Arnold Vaatz von Brunhild G. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Vaatz,
Mit Datum vom 25.11.2007 hatte bereits D. P. die Frage an Ihnen gestellt, ob politische Häftlinge, die als BRD Bürger in sozialistische Drittlandstaaten verhaftet und verurteilt wurden (aufgrund ihrer Fluchthilfe von DDR-Bürgern ,meistens Familienmitglieder) auch Anspruch auf die "Besondere Zuwendung für Haftopfer" gemäß § 17a StrRehaG (sogen.Opferrente) haben. Diese Betroffenen besitzen eine HHG-Bescheinigung aber können keinen Anspruch geltend machen. Ich möchte Sie fragen wie ich Ihre Antwort auf Frau. Dr.S. Plogstedt verstehen soll. Ein klares "Ja" oder "Nein" würde sehr hilfreich sein. Der § 1 Abs.5 StrRehaG macht hierzu nur die Aussage, dass für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten. Eine wirkliche Aussage zur der Frage kann hier nicht erkannt werden.

Allerdings möchte ich auch darauf hinweisen, dass zur Berechtigung der sogen.Opferrente, Sondergruppen bereits genannt wurden,die auch nicht auf den Gebiet der ehem.DDR verurteilt wurden und in den Genuss der Opferrente mit einer HHG-Bescheinigung oder entsprechenden Rehabilitierung nach 1992 gekommen sind. Darunter fallen Personen, die rechtsstaatswidrig in eine psychische Anstalt eingewiesen worden sind, wenn dies der politischen Verfolgung galt sowie Personen, die rechtsstaatswidrig unter haftähnlichen Bedingungen lebten oder Zwangsarbeit leisten mussten bspw. in DDR-Jugendwerkhöfen oder in Workuta/Sibirien u.a. Zwangsarbeitslager. Diese Betroffenen wurden per russischen Befehl in Russland verurteilt und nicht in der DDR, wie es im Gesetzblatt zur Opferrente steht.

Meine Frage wäre dahingehend, wieso man nicht die Gruppe der Inhaftierten BRD Bürgern,die oftmals in den 50iger Jahren aus der DDR flüchteten und aus sozialen Gründen, nicht kommerziellen Gründen, auch als Sondergruppe zur Opferrente anerkennen kann.

MfG
Brunhild Grabow ehrenamtl.Hilfe SOR-Team

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Grabow,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.11.2008.

Voranstellen möchte ich, dass es sich bei § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz um eine weitere der bereits bestehenden und in §§ 16 ff. Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz geregelten sozialen Ausgleichsleistungen handelt. Insoweit hat sich der berechtigte Personenkreis mit Ausnahme weiterer erforderlicher Voraussetzungen des § 17a StrRehaG nicht geändert.

Wer auf dem Gebiet der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. DDR verhaftet und von sowjetischen Stellen interniert oder von einem Sowjetischen Militärtribunal verurteilt worden ist, kann nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Ansprüche auf Haftentschädigung geltend machen, auch wenn er einen Teil seines politischen Gewahrsams in sowjetischen Lagern außerhalb der damaligen sowjetischen Besatzungszone verbracht hat, aber anschließend in die DDR oder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist. Wesentlich ist, dass der Betroffene im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet in Gewahrsam genommen wurde und eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten hat.

Wer in Staaten des ehemaligen sozialistischen Auslands verurteilt worden ist und dort inhaftiert war, kann keine Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in Anspruch nehmen. Es ist nicht geplant, hieran etwas zu ändern.

Das Bundesjustizministerium hat ein Merkblatt über das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren herausgegeben, das ich Ihnen anliegend beifüge.

Im Übrigen können Sie sich wie Sie es auch in der Vergangenheit getan haben, gern direkt an mein Büro wenden. Telefonnummer und Anschrift sind Ihnen bekannt.

Mit freundlichem Gruß
Arnold Vaatz