
(...) Erst durch die Entwicklung der Kinderzahlen ab Mitte der 60er Jahre entsteht nach den Ausführungen des BVerfG das Ausgleichserfordernis. Von künftigen kinderlosen Altersrentnern (ab 1940 Geborene) wird der erhöhte Beitrag also zu zahlen sein. Gelegentlich wird kritisiert, dass der Beitragszuschlag einer "Strafsteuer" für Kinderlose gleichkomme. (...)