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Anton Hofreiter
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Frage von Matias Leão R. •

In welcher Weise können Sie Ihren BT-Ausschuss gewinnen, dass der Angriffskrieg des Putin-Russland federführend von allen Ausschüssen bei der Generalbundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht wird?

Sehr geehrter Herr Hofreiter!
Gemäß §§ 6 in Verbindung mit § 308 StGB sind mehrere Straftatbestände auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wurden. Ob dies Verstöße gegen das Minsker Abkommen sind oder die Befehle zur Invasion der Ukraine und den damit verbundenen Kriegsverbrechen schon auf der Krim und den östlichen Landesbezirken der Ukraine. Ist es nicht ein wichtiges Signal, dass aus der Legislative des Bundes heraus die Judikative beauftragt wird, auch unabhängig vom Internationalem Gerichtshof in Den Haag, der von Russland abgelehnt werden könnte, einen internationalen Haftbefehl zu beantragen, damit Interpol als Exekutive nicht nur gegen Wladimir Putin, sondern auch gegen seine Finanzierungsschergen einschließlich deutscher Politikerinnen und Politiker vorgehen kann? Ist es nicht ebenso ein wichtiges Signal auch alle anderen Bundestagsausschüsse hierfür zu gewinnen?

Mit herzlichen Grüßen,

H. R.

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wie bereits aus den Medien bekannt, ermittelt die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe bereits wegen möglicher Kriegsverbrechen in der Ukraine. Einschlägig ist hier das völkerrechtliche Strafrecht, welches der deutschen Justiz ermöglicht, Kriegsverbrechen auch in Deutschland zur Anzeige zu bringen, wenngleich es keinen direkten Bezug zu Deutschland gibt. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Strukturermittlungsverfahren, indem die Ereignisse in der Ukraine dokumentiert werden, Informationen zusammenzuführen sind und Beweismittel sichergestellt werden sollen.

Zur direkten Verurteilung der Person Wladimir Putin, so wie es vermehrt Stimmen fordern, hat die Generalbundesanwaltschaft in Deutschland jedoch keine Kompetenz. Als Staatspräsident Russlands genießt er faktisch diplomatische Immunität. Der in § 13 des Völkerstrafgesetzbuchs verankerte Tatbestand der „Verbrechen der Aggression“ ermöglicht hierbei lediglich die Verfolgung Putins, sofern Deutschland selbst sein Angriffsziel wäre.

Mit freundlichen Grüßen

​​​​​​​Dr. Anton Hofreiter

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