(...) Der Artikel 13 der neuen Urheberrechtsrichtlinie dient dem Zweck, einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen Online-Plattform-Diensten, die es Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen und abzurufen, und den Urhebern und Künstlern als Schöpfer dieser Inhalte. Das sogenannte „Value-Gap“, das entsteht, wenn die Plattformen die Schöpfer der hochgeladenen Inhalte nicht an den finanziellen Gewinnen beteiligen, muss geschlossen werden. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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