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Frage von Wolfgang S. •

Frage an Andreas Scheuer von Wolfgang S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Scheuer,

in § 1 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz heißt es wörtlich: "Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen)."

in § 13 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz heißt es wörtlich: "(2) Bei Kreuzungen einer Eisenbahn des Bundes mit einer kommunalen Straße trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten. In Berlin und in der Freien und Hansestadt Hamburg gelten alle öffentlichen Straßen, die nicht in der Baulast des Bundes stehen, als kommunale Straßen."

Meine Anfrage an Sie:

Ist es richtig, dass bei einem Neubau einer Brücke, die über eine Eisenbahnstrecke verläuft und eine kommunale Straße verbindet, das zuständige (Bundes-)Land - nicht also die Kommune - ein Sechstel der Neubaukosten der Brücke zu bezahlen hat gemäß § 13 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz, insbesondere, wenn der Neubau der Brücke dadurch veranlasst wird, dass das Bund die Eisenbahnstrecke ausbaut?

Ich bitte um zeitnahe Information.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort ausstehend von Andreas Scheuer
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