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André Berghegger
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Frage von Wolfgang M. •

weshalb vollzieht der Gesetzgeber die für die Rechtslage in Deutschland maßgebliche Rechtsprechung des EuGH dadurch nicht nach, dass er das Bundesurlaubsgesetz nicht ändert?

Sehr geehrter Herr Berghegger,
weshalb vollzieht der Gesetzgeber die für die Rechtslage in Deutschland maßgebliche Rechtsprechung des EuGH dadurch nicht nach, dass er das Bundesurlaubsgesetz nicht ändert? Es werden zahlreiche Arbeitnehmer im Unklaren bleiben und die Ihnen an sich zustehenden Rechte nicht geltend machen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Mit freundlichem Gruß Wolfgang M. .aus Melle

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Ihre Grundannahme ist natürlich richtig: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht einen grundsätzlichen automatischen Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende, wie ihn unser Bundesurlaubsgesetz vorsieht, als europarechtswidrig an. Ausgeschlossen ist ein solcher Verfall nach dem EuGH jedoch nicht, der ersatzlose Verfall ist jedoch an gewisse Anforderungen geknüpft. Das Bundesarbeitsgericht hat sich im Jahr 2019 dem Urteil des EuGH angeschlossen. Demnach sollten, bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG, Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf die gültige Rechtslage hinweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kann bzw. müsste der bestehende Urlaubsanspruch über das Ende des Kalenderjahres oder der Übertragungsfrist hinaus bestehen bleiben.

Wann der Gesetzgeber die von Ihnen angesprochene Änderung vornimmt, entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist jedoch, die Rechtsprechung des EuGH hat bereits jetzt Gültigkeit in Deutschland, nicht zuletzt durch das Urteil des BAG. Eine gesetzliche Klarstellung würde jedoch sicherlich etwaige Missverständnisse ausräumen.

Mit freundlichen Grüßen

André Berghegger